Witten. Mit einem Buch und einer Verfassungsbeschwerde sorgte Matthias Thöns für Aufsehen. Warum sich der Arzt aus Witten über den Schmerzpreis freut.

Den Preis sollte Dr. Matthias Thöns schon im vergangenen Jahr erhalten. Aufgrund der Corona-Pandemie war dies nicht möglich. An diesem Samstag (13.3.) ist es soweit: Der Wittener Palliativmediziner wird für sein Engagement in der Schmerz- und Palliativmedizin mit dem Deutschen Schmerzpreis 2020 ausgezeichnet. Dieser wird von der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) und der Deutschen Schmerzliga (DSL) verliehen.

Thöns wird im Rahmen des diesjährigen „Deutschen Schmerz- und Palliativtages“, der online stattfindet, geehrt. Seit 1986 wird der Schmerzpreis jährlich an Menschen vergeben, die durch ihre wissenschaftliche Arbeit oder ihr öffentliches Wirken entscheidend zum Verständnis chronischer Schmerzen und der davon betroffenen Patienten beigetragen haben, heißt es von der DGS. Matthias Thöns zu unserer Redaktion: „Als ich von dem Preis erfahren habe, hatte ich Tränen in den Augen. Denn den Schmerzpreis gibt es für den Einsatz für menschliche Medizin. Es tut einfach gut, wenn man spürt, dass es da Unterstützung gibt.“

2010 gründete Matthias Thöns das Palliativnetz Witten

Der Wittener Mediziner wurde bundesweit durch sein Buch „Patient ohne Verfügung. Das Geschäft am Lebensende“ bekannt, außerdem durch seine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches zur „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. In seinem Buch berichtet Thöns von Fällen, in denen schwerstkranke Menschen intensivmedizinisch behandelt wurden, obwohl es keine Aussicht mehr auf einen Therapieerfolg gab. Aus seiner Sicht eine qualvolle Lebensverlängerung durch Übertherapie, mit der Geld verdient werde.

Thöns gründete 2010 das Palliativnetz Witten, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Menschen in ihrer letzten Lebensphase zuhause zu versorgen. Aufsehen erregte der Arzt auch durch seine Verfassungsbeschwerde, die dazu führte, dass das Bundesverfassungsgericht 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§217 Strafgesetzbuch) für verfassungswidrig erklärt hat. Die Begründung: Das im Grundgesetz garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

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