Hamm. Weil er Kinderpornos verbreitet hatte, wurde einem Mann aus Witten laut Bewährungsauflagen die Internetnutzung untersagt. Dagegen klagte er jetzt.
Einem wegen Verbreitung von Kinderpornografie verurteilten Straftäter kann der Internetzugang verwehrt werden. Von dem Verbot müssten jedoch Bereiche wie Arbeitssuche und Umschulung ausgenommen werden, bei denen der Verurteilte auf die Internetnutzung angewiesen sei, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: 1 Ws 507/15 und 508/15). Angesichts der begangenen Taten sei in einem solchen Fall ein weitgehender Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden, erklärte das Gericht.
Geklagt hatte ein 49 Jahre alter Verurteilter aus Witten, der wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu Freiheitsstrafen von insgesamt dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafen wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach einer Bewährungsweisung wurde dem Mann untersagt, einen Internetanschluss zu nutzen.
Internetnutzung nur in Schulungsräumen
Ausgenommen von dem Verbot wurde eine Internetnutzung in Schulungsräumen für eine Umschulung. Der Mann hatte argumentiert, das Verbot erschwere in unzumutbarer Weise Dinge des alltäglichen Lebens wie den Kontakt zu Behörden. Zudem sei heutzutage ein Telefonanschluss ohne Internet zu keinem vernünftigen Preis mehr zu erhalten.
Der Oberlandesgericht erklärte, dass mit dem Internetverbot zwar ein Schutzbereich des Grundrechts betroffen sei. Das Grundrecht könne jedoch durch eine Bewährungsweisung eingeschränkt werden. Die Lebensführung des Verurteilten sei zudem nicht unzumutbar belastet. Der Mann könne sich weiterhin über Zeitungen, Anzeigenblätter, Radio oder Fernsehen Informationen verschaffen. Auch könne er jemanden bitten, ihm Ausdrucke aus dem Internet mit Wohnungs- oder Stellenanzeigen zur Verfügung zu stellen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund. (epd)