Datteln. Das OVG hat Donnerstag entschieden: Es bleibt beim Baustopp im Bereich der 5. Teilgenemigung für das Eon-Kohlekraftwerk. Außerdem müssen die Arbeiten, die zur 4. Teilgenemigung gehören, ebenfalls eingestellt werden. Die Beschlüsse, so der 8. Senat, sind unanfechtbar".

Kraftwerk EON Datteln 4: Viel passiert zurzeit nicht mehr auf der Baustelle. Luftbild: Hans Blossey
Kraftwerk EON Datteln 4: Viel passiert zurzeit nicht mehr auf der Baustelle. Luftbild: Hans Blossey © Hans Blossey

Weiterer Erfolg für den Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND): Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster hat Donnerstagmorgen entschieden, dass sowohl die 5. wie auch die 4. Teilgenemigung für das Eon-Kraftwerk eine aufschiebende Wirkung bekommen – was nichts anderes heißt, als dass die Richter den bereits seit Freitag vergangener Woche bestehenden Baustopp untermauert und sogar um die Arbeitsbereiche der 4. Teilgenehmigung erweitert haben. Zu Nr. 4 gehört unter anderem der Bau des gleisanschlusses, mit dem erst am 8. September begonnen wurde.

Beides hatte die Umweltschutzorganisation sowie die Waltroper Privatkläger per Eilverfahren beantragt. „Das ist ein Erfolg auf ganzer Linie”, kommentierte der Düsseldorfer BUND-Sprecher Dirk Jansen das Urteil. Dass der 8. OVG-Senat die Klage gegen die 3. Teilgehmigung wegen Nichteinhaltung der Fristen verworfen hat, habe der BUND nach Jansens Worten fast erwartet. Allerdings seien die Arbeiten, auf die sich diese Teilgenehmigung beziehe, ohnehin schon abgeschlossen.

Die Rechtslage sei eindeutig: „Mit dem Bebauungsplan ist auch die immisssionsschutzrechtliche Grundlage weg.” Jansen wertet das Urteil des 8. Senats und das am 3. September vorweg gegangenen des 10. Senats als „großen Erfolg für den Klimaschutz, für den Menschen- und den Umweltschutz”. Das Kraftwerk sei ein „Schwarzbau”.

Solche Auswirkungen wie der Baustopp für Arbeiten aus der 5. Teilgenehmigung hat das vorläufige ende für die Bereiche aus der 4. TG nicht, sagte Eon-Sprecher Ulrich Krause.

AK: 8 B 1342/09

AK: 8 B 1343/09

AK: 8 B 1344/09