Velbert. In Velbert fehlen noch zigtausend Erklärungen zu Neuberechnung der Grundsteuer. Wo Eigentümer jetzt Hilfe bekommen können.

Auch wenn der Stichtag verschoben wurde, bis Ende Januar 2023 müssen Haus- und Wohnungs- und Grundstückseigentümer ihre Feststellungserklärungen zur Neuberechnung der Grundsteuer bei den Finanzämtern abgegeben haben. Viele Velberter haben sie noch nicht eingereicht, weil sie den bürokratischen Aufwand der Erklärung scheuen. NRW-weit hat erst ein Drittel der Grundstücksbesitzer die entsprechende Erklärung abgegeben.

Das weiß auch Gudrun Köhler, Leiterin des Finanzamts Velbert. Sie gibt praktische Hinweise, worauf die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abgabe achten sollten und die das Anfertigen der Erklärung erleichtern sollen.

Praktische Hinweise zur Feststellungserklärung

„Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Feststellungs-Erklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, rät Köhler. Hier finden Eigentümerinnen und Eigentümer Erklär-Videos, ausführliche Klick-für-Klick-Anleitungen sowie Check-Listen, die eine Übersicht der benötigten Daten liefern und Hinweise geben, wo diese zu finden sind.

Digital abgeben mit ELSTER

Die Erklärung kann über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de abgegeben werden. Ein Vorteil: Die fertige Erklärung wird auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Nachteil: Sobald der kleinste Fehler in der Erklärung ist, lässt sie sich nicht abschicken und eine oft mühselige Fehlersuche beginnt. Was vielen nicht bewusst ist: Die Abgabe der Erklärung kann auch über den ELSTER-Zugang von Angehörigen erfolgen. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Feststellungserklärung über dieses Konto abgegeben hat“, ergänzt die Vorsteherin.

Wer überhaupt keinen Online-Zugang hat, der kann die Grundsteuererklärung auch auf Formularen abgeben, die des beim Velberter Finanzamt gibt.
Wer überhaupt keinen Online-Zugang hat, der kann die Grundsteuererklärung auch auf Formularen abgeben, die des beim Velberter Finanzamt gibt. © FUNKE Foto Services | Oliver Müller

Aktenzeichen angeben

Für die Feststellungserklärung wird das Aktenzeichen benötigt. „In dem individuellen Informationsschreiben, das Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken von ihrem Finanzamt erhalten haben, finden sie die überwiegenden Angaben für ihre Erklärung“, erklärt Köhler. „Auch das Aktenzeichen ist dort zu finden. Das Aktenzeichen ist auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde vermerkt

Anteil eintragen

Im Hauptvordruck (auch GW-1 genannt) der Erklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Köhler. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“

Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden.

Zu dem Thema ‚Gemarkung und Flurstück‘ hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de ein ausführliches Erklär-Video zur Verfügung gestellt, das Schritt für Schritt durch das Formular führt und die Eintragungen erklärt.

Angaben zu Eigentumswohnungen

„Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob in der eigenen Feststellungserklärung auch Angaben zu weiteren Personen erforderlich sind, die eine andere Eigentumswohnung im Haus besitzen“, sagt die Finanzamtsleiterin. „Das müssen sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum und ihrer eigenen Wohnung und, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“

Aufforderung zur Abgabe

„Uns erreichen Anfragen, ob man als Eigentümerin oder Eigentümer keine Erklärung abgeben muss, wenn man kein Informationsschreiben erhalten hat“, berichtet Köhler. „Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist – unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben erhalten hat oder nicht.“ Wer das Informationsschreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann im Grundsteuer-Portal der Finanzverwaltung die Daten zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abfragen. Das Grundsteuerportal ist unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de erreichbar. (YSZ)

>>>Grundsteuer-Hotline

Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt Velbert unter 02051/47-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr) erreichbar. Möglichkeiten der Abgabe:

•Vordrucke einfach online ausfüllen und abschicken mit ELSTER: www.elster.de

•Elektronisch abgeben über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten.

•Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Papier-Vordrucke ausfüllen und abgeben: Papier-Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.Unterstützungsangebot der Finanzverwaltung:•Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de•Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW•