Velbert. Den Verbrauchern beschert das Jahr 2022 so manche Neuerung. Nach Ansicht der Velberter Berater sind darunter „echt gute Sachen“.

Der Blick zurück, sagt Andreas Adelberger, sei leider „eher durchwachsen“. Und das hat nach Auskunft des Leiters der Velberter Beratungsstelle von der Verbraucherzentrale (VZ) NRW vor allem damit zu tun, dass in den zurückliegenden Monaten Corona-bedingt doch Einiges anders als gewohnt gelaufen ist. Laufen musste. Zudem ist die Pandemie mitunter gezielt ausgenutzt worden, etwa für üble Abzocke am Telefon. „Es gibt jetzt aber einige Neuerungen“, sagt Adelberger beim Ausblick auf 2022, die teils schon Anfang Dezember in Kraft getreten seien bzw. ab Januar gelten würden: „Da kommen echt gute Sachen auf die Verbraucher zu.“

Umkehr der Beweislast zeitlich verdoppelt

Persönliche Beratungen – das Foto zeigt Sabine Klischat-Tilly – sind zurzeit ausschließlich nach einer Terminvereinbarung möglich.
Persönliche Beratungen – das Foto zeigt Sabine Klischat-Tilly – sind zurzeit ausschließlich nach einer Terminvereinbarung möglich. © FUNKE Foto Services | Alexandra Roth

An erster Stelle nennt er die so genannte Beweislastumkehr im Kaufrecht. Sie wird ab 1. Januar von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. So lange muss also künftig der jeweilige Händler ggf. nachweisen, dass das fragliche Produkt, die Ware beim Verkauf tatsächlich fehlerfrei war. Diese Regelung gelte, ergänzt Beraterin Sabine Klischat -Tilly, sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtwaren.

Nur noch ein Monat Kündigungsfrist

„Eine andere Großbaustelle“, setzt Adelberger fort, seien im Beratungsalltag stets Kündigungsfristen gewesen. Bisher habe nämlich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestanden, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssten und sich ansonsten um ein Jahr verlängern würden. Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt das jedoch nicht mehr. Sie dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Lässt man die Frist verstreichen, so verlängern sich die Verträge in Zukunft nur noch „auf unbestimmte Zeit“. Das heißt im Klartext, dass Verbraucher dann jederzeit – mit einer Frist von einem Monat – kündigen können. Klischat-Tilly zufolge ist das vor allem für so genannte Dauerschuldverhältnisse von Belang: beispielsweise Mobilfunk- und Internet-Verträge oder auch Zeitschriften-Abos.

Sich für den Fall des Falles wappnen

Wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, über eine Homepage einen Laufzeitvertrag abzuschließen, dann muss ab Juli auf der Homepage zusätzlich ein Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann. „Und zwar deutlich hervorgehoben, nicht etwa versteckt.“ Hierzu empfiehlt das VZ-Team, für den Fall des Falles vorzusorgen, Belege und Beweise zu sichern und aufzubewahren. Also etwa eine Bestätigung erbitten und (auch ausgedruckt) verwahren.

Einwilligung geschieht oft gar nicht bewusst

Andreas Adelberger leitet die Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW.
Andreas Adelberger leitet die Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW. © FUNKE Foto Services | Alexandra Roth

Schließlich ändert sich mit Ende Mai etwas Wichtiges beim leidigen Thema Telefonwerbung: Deren Anbieter müssen die – wohlgemerkt im Vorfeld und nicht etwa erst beim Anruf – eingeholte ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher dokumentieren und aufbewahren. Eine solche Einwilligung wird übrigens oft völlig arglos und unbedacht erteilt, z. B. bei der Teilnahme an Preisausschreiben.

Cash für Corona-Gutscheine

Einigermaßen gespannt sind Klischat-Tilly und Adelberger darauf, was sich jetzt wohl unmittelbar nach dem 31. 12. tut. Corona-bedingt seien ja bei Ausfällen von Veranstaltungen etc. oder dem Lockdown von Fitness-Zentren vielfach Gutscheine ausgestellt worden, „ohne dass Cash fließen musste. Ab Januar können Verbraucher Geld zurückverlangen. Ob das funktioniert?“ Dahinter setzen die beiden versierten Berater gleich mehrere Fragezeichen. Die VZ hält auf jeden Fall schon mal einen Musterbrief „Auszahlung Corona-Gutschein“ bereit.

Persönliche Beratung nur mit Termin möglich

Das Team der Beratungsstelle, Friedrichstraße 107, ist zu folgenden Öffnungszeiten telefonisch, per E-Mail und nach Terminvereinbarung erreichbar: mo und do 9.30 - 13.30 und 14.30 - 18 Uhr sowie di und fr 9.30 - 13.30 Uhr. In der Beratungsstelle können auch Termine vereinbart und schriftliche Ratgeber gekauft werden. Der Zutritt ist nur nach der 3-G-Regel möglich.Persönliche Beratungen finden ausschließlich nach Terminvereinbarung und unter Beachtung von AHA-, Lüften- und 3 G-Regel statt. Je nach Themengebiet und Ausgangssituation sind ggf. auch telefonische Beratungen möglich (02051 8090181, velbert@verbraucherzentrale.nrw, www.verbraucherzentrale.nrw/velbert).