Sprockhövel. Wie funktioniert ein Planfeststellungsverfahren und was bedeutet es? Am Beispiel der L 70n in Sprockhövel wird es erklärt.

Noch immer sind für den zweiten Abschnitt der L 70n in Niedersprockhövel nicht alle Fragen endgültig geklärt. Denn noch immer stehen Einigungen mit einigen Anwohnern aus, die von der neuen Straßenführung direkt betroffen sind. „Im Normalfall finden wir immer eine Lösung und das ist auch unser Bestreben“, sagt Andreas Berg, Pressesprecher von Straßen.NRW. Klar ist aber auch, dass gegen das Planfeststellungsverfahren nicht mehr geklagt werden kann.

Aufschub ist nicht mehr möglich

Es hat alle Schritte durchlaufen, die rechtlich vorgesehen sind. Der Plan ist mittlerweile unanfechtbar. Das heißt, Straßen.NRW kann mit allen notwendigen Arbeiten beginnen, notfalls auch die Anwohner der neuen Trasse enteignen. Eine aufschiebende Wirkung durch Rechtsmittel gibt es nicht mehr. So ein Planfeststellungsverfahren dauert – wenn es zügig voran geht – immer einige Jahre. Mit einer Planfeststellung sollen alle für den Bau oder die Änderung eines Bauvorhabens wichtigen rechtlichen Sachverhalte geprüft werden. „Ein Planfeststellungsverfahren steht im Grunde über allem“, erklärt Berg.

Anwohner wurden im Vorfeld angeschrieben

Wenn – wie so oft – Hunderte von Bürgern betroffen sind, werde natürlich nicht jeder persönlich angeschrieben. Im Fall der Trasse, die von der Wuppertaler zur Haßlinghauser Straße geführt wird, sei das aber der Fall gewesen. „Die wenigen Anwohner, die direkt betroffen sind, wurden alle schriftlich über die Maßnahme informiert.“

Oberverwaltungsgericht hat Zuständigkeit

So ein Verfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des Plans. Antragsteller ist die Straßenbaubehörde. Das Anhörungsverfahren dient der Information von Trägern öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände und privat betroffener Dritter. Sie alle können sich einbringen und Bedenken äußern. Gibt es schließlich einen Planfeststellungsbeschluss, kann dagegen noch Klage erhoben werden, wenn Einwendungen nicht ausgeräumt werden konnten. Dann liegt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten für Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen. Für Bundesfernstraßen ist das Oberverwaltungsgericht in Münster zuständig und das Bundesverwaltungsgericht ist die Instanz für Revisionen.

Klagefrist wurde verlängert

Die rechtlichen Vorschriften finden sich im Bundesfernstraßengesetz, im Straßen- und Wegenetz NRW und im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Der Planfeststellungsbeschluss wird öffentlich ausgelegt. Daraufhin können Betroffene Klage erheben. „Die Frist für die Klagebegründung wurde im neuen Fernstraßengesetz von sechs auf zehn Wochen verlängert. Diese Frist gilt ab Klageerhebung. Doch auf in diesem Fall kann Straßen.NRW aufgrund der Gesetzeslage schon mit bauvorbereitenden Maßnahmen beginnen“, betont Andreas Berg.

Beschleunigungsgesetz spielt Straßen.NRW in die Hände

Denn das Planungsbeschleunigungsgesetz des Bundes eröffne für Autobahn- und Bundesstraßenplanungen die Möglichkeit, das Straßen.NRW vor dem Planfeststellungsbeschluss schon einige Dinge im Vorfeld umsetzen kann – zum Beispiel Baustraßen anlegen oder Kampfmittel räumen. Ebenso sei die „aufschiebende Wirkung“ bei Klagen gegen wichtige Landesstraßenbaumaßnahmen entfallen. Berg: „Das heißt, dass im Planfeststellungsbeschluss die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, damit gebaut werden kann, ohne den Ausgang eines Klageverfahrens abwarten zu müssen. Bisher musste Straßen.NRW warten, bis die Klage vor Gericht beschieden war.“ Zum Beispiel auch dann, wenn ein Anwohner auf zusätzlichen Lärmschutz bestanden hatte. Dabei hänge die Baumaßnahme ja prinzipiell nicht davon ab, ob die Lärmschutzwand fünf Meter hoch oder 5,50 Meter hoch sei. Ziel sei es ja, „dass notwendige Baumaßnahmen nicht unnötig lange herausgezögert“ würden.

Rund drei Jahre für ein Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren sind Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben. Dazu zählen unter anderem der Neu- und Ausbau von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Durch eine solche Baumaßnahme werden normalerweise öffentliche und private Interessen berührt. Diese müssen untereinander und gegeneinander abgewogen werden.

Straßen.NRW rechnet durchschnittlich mit einer Dauer von drei Jahren, bis ein solches Verfahren abgeschlossen ist. Es kann aber auch sehr viel länger dauern. Berücksichtigt werden müssen zum Beispiel auch Umweltbelange, Arten- und Lärmschutz. Ausführlich erörtert wird der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens unter www.strassen.nrw.de/de/planung-bau/mit-planung-zum-bau/Planfeststellung.html