Oberhausen. 1449 mal entfernten sich 2013 die Verursacher vom Ort des Geschehens. Auch am Wochenende gab es 16 neue Fälle. Die Polizei macht deutlich: Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Versicherungsexperte weist auf die Tücken des Versicherungsschutzes hin.
Kratzer im Lack, eine Delle in der Tür oder eine eingedrückte Stoßstange – immer wieder müssen Oberhausener feststellen, dass ihr Auto beschädigt wurde, der Verursacher jedoch nicht mehr anzutreffen ist. Selbst wenn sie Menschen verletzen, machen sich die Fahrer oft aus dem Staub. 1449 solcher Verkehrsunfallfluchten registrierte die Polizei im vergangenen Jahr in der Stadt, ein Plus von 6,9 Prozent im Vergleich zu 2012.
Am Wochenende wurden den Beamten zudem allein 16 neue Fälle gemeldet. Grund genug für die Polizei, auf diese Entwicklung zu reagieren. „Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat und nicht im geringsten ein Kavaliersdelikt“, ruft Polizeisprecher Tom Litges den Oberhausenern darum in Erinnerung. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe vor. „Zudem droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.“
52 Menschen 2013 verletzt
Zwar konnten nach Angaben der Polizei im vergangenen Jahr über 40 Prozent der flüchtigen Blechschadenverursacher ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden – 60 Prozent aber eben nicht. „Zudem wurden 2013 insgesamt 52 Menschen bei Verkehrsunfällen verletzt, bei denen sich der Verursacher vom Ort des Geschehens entfernte“, so Litges. In solchen Fällen liege die Aufklärungsquote der Oberhausener Polizei bei knapp 70 Prozent.
Am vergangenen Wochenende nun wurden der Polizei 16 neue Verkehrsunfallfluchten zur Anzeige gebracht: die Unfallorte waren dabei verteilt auf das gesamte Stadtgebiet. 13 geparkte Autos wurden unter anderem an der Sterkrader Tirpitzstraße, der Osterfelder Herthastraße oder der Alleestraße in Alt-Oberhausen beschädigt. „In zwei Fällen meldeten sich die Unfallverursacher nachträglich, in einem Fall hinterließ der Verursacher einen Zettel mit seiner Telefonnummer und in fünf Fällen gaben Zeugen wertvolle Hinweise auf den Verursacher“, heißt es von der Polizei.
Tom Litges macht deutlich: „Die Hinterlassung eines Zettels mit den eigenen Kontaktdaten ist in keinem Fall ausreichend.“ Wer sich als Verursacher einfach vom Ort des Geschehens entfernt, der macht sich strafbar. Es sei zwar nicht immer erforderlich, die Polizei bei einem Schadensfall anzurufen. „Wenn man aber den Halter des Wagens, den man angefahren hat, nicht finden kann, ist die Polizei unter der 110 zu verständigen“, erklärt der Behördensprecher. „Sie möchten doch sicherlich auch nicht, dass Ihr fahrbarer Untersatz beschädigt wird und Sie auf dem Schaden sitzen bleiben.“
„Opfer sind oft doppelt gestraft“
Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, macht sich strafbar und kann in Regress genommen werden, so der Versicherungsexperte Ingo Aulbach. „Die Haftpflichtversicherung eines Unfallflüchtigen wird den Schaden zwar zahlen, wenn der Fahrer ermittelt wird. Der Versicherer wird sich das Geld jedoch zurückholen, da der Flüchtige vorsätzlich gehandelt hat.“ Bei einem Zivilprozess, etwa wenn es um Schadensersatz geht, könnte auch die Rechtsschutzversicherung die Zahlung verweigern. „Fahrerflucht lohnt sich nicht.“
Aber auch das Opfer einer Unfallflucht ist im Zweifelsfall doppelt gestraft. „Sollte der Verursacher nicht ermittelt werden können, greift zwar die Vollkaskoversicherung. Es fällt jedoch zum einen die bei Vertragsunterzeichnung ausgehandelte Selbstbeteiligung an“, so Aulbach. „Zum anderen wird man im nächsten Jahr von der Versicherung hochgestuft, da man den Bonus für die Unfallfreiheit verliert.“
Wer zudem nur Teilkasko versichert ist, bleibt auf dem Schaden sitzen. „Darum empfehle ich für Neuwagen eine Vollkaskoversicherung.“