Es kann leicht passieren: Beim Einparken setzt man forsch rückwärts und schon gibt’s Dellen an den Pkw. Wer dann nicht den Halter des beschädigten Autos oder die Polizei verständigt und bis zu ihrem Eintreffen mindestens 30 Minuten wartet, begeht Unfallflucht – auch bei einfachen Beschädigungen. Ein Hinterlassen der eigenen Kfz- und Adressdaten reicht da nicht. „Mit dem Entfernen vom Unfallort nimmt man dem Unfallgegner und der Kfz-Versicherung die Möglichkeit, den Unfallhergang angemessen aufzunehmen. Es kann ja beispielsweise Alkoholkonsum für den Schadenshergang eine Rolle gespielt haben“, sagt Ingo Aulbach, Sprecher der Oberhausener Versicherungskaufleute. Meldet man der eigenen Kfz-Versicherung den Schaden, wird dieser zwar beglichen. „Die Versicherung kann aber den Kunden in Regress nehmen. Im Fall der Unfallflucht kann die Regressforderung bis zu 5000 Euro reichen.“
Da Unfallflucht zudem eine Straftat darstellt, können Gerichte je nach Sachlage drakonische Strafen sogar bis zum Freiheitsentzug verhängen. Außerdem drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregister und der Entzug des Führerscheins für sechs Monate.
Wer einen Schaden verursacht, darf sich also von dem Tatort immer erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit entfernen. Wie lange diese sein soll, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Doch es gibt Ausnahmen: Beispielsweise wenn man selbst verletzt ist und unverzügliche ärztliche Hilfe benötigt, wäre ein Verlassen des Unfallortes folgenfrei. Das ist im Nachhinein durch ein ärztliches Attest zu beweisen.