Oberhausen.. Die Gemeinde St. Pankratius begegnet den Sorgen älterer Angehöriger: Können sie eine Gruft nicht länger pflegen, darf in Ausnahmen und mit Sondergenehmigung des Kirchenvorstands Rasen auf dem Grab eines Verstorbenen nachträglich ausgelegt werden.

Regelmäßig fährt Friedhelm Berg mit seiner Frau von Eisenheim zur Bottroper Straße. Am katholischen Friedhof St. Pankratius machen die Eheleute dann Halt, laufen den kurzen Weg bis zum Grab der Schwiegermutter. Friedhelm und Rita Berg pflegen die Gruft der Verstorbenen seit Jahren. Weil Rita Bergs Vater an Demenz leidet, sieht sie auf dem Friedhof nach dem Rechten. „Das machen wir gerne, darum geht es nicht“, sagt Friedhelm Berg, um gleich einer möglichen Unterstellung vorzugreifen.

Worum es geht: Die Eheleute wollen die Gruft der Schwiegermutter in ein schlichtes Rasengrab umgestalten lassen – und es, wie bei regulären Rasengräbern auch, gegen eine jährliche Gebühr in die Pflege der Gemeinde geben. Berg: „Wir werden älter. Auf Dauer können wir die Grabpflege nicht mehr stemmen.“

Sondergenehmigung seit einem Jahr

Damit spricht der Eisenheimer ein Problem an, vor dem immer mehr Gemeinden und Kommunen stehen. Mit einer älter werdenden Gesellschaft sind auch die Hinterbliebenen eines Verstorbenen betagter. Eine Grabstelle zu pflegen, schaffen einige nicht mehr. Die Kinder sind weggezogen, für die professionelle Grabpflege fehlt oft das Geld.

St. Pankratius ist dem Umstand begegnet: Mit Sondergenehmigung des Kirchenvorstands kann eine Gruft auf dem Gemeindefriedhof zum Rasengrab umgestaltet werden. „Weil uns die Frage häufiger gestellt wurde, haben wir diesen Weg vor einem Jahr geschaffen“, sagt Fritz Appenzeller, ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Gemeinde. Drei Gräber seien seitdem mit Ausnahmegenehmigung umgestaltet worden. Sie alle grenzten an Rasenflächen oder -gräber an, was das Pflegen der Rasenfläche erleichtert und optisch ins Bild passt. Die Kosten für die Umgestaltung – der Grabstein bleibt stehen – und jährlich anfallende geringe Pflegegebühren trägt der Angehörige. Er behält dafür die Nutzungsrechte.

Mit dieser Regelung schafft St. Pankratius eine Besonderheit in der Stadt. Eine generelle Richtlinie gibt es vom Stadtdechanat nicht – Kirchenvorstände können frei entscheiden, sagt Stadtdechant Peter Fabritz. „Wenn sich die Interessenslage ändert, muss ein Vorstand dem begegnen.“ Einfach sei das nicht, Ausnahmen machten oft Schule. Einer geänderten Friedhofssatzung muss das Bistum zustimmen.

Landeskirche muss Genehmigung erteilen

Gleiches gilt für die evangelische Kirche: Wenn die Gemeinden diese Ausnahme in der Friedhofssatzung regeln wollen, könnten sie das, heißt es aus dem Büro des Kirchenkreises. Das Okay muss über die Landeskirche erfolgen. „Bisher ist dieses Thema noch nicht an uns herangetragen worden.“ Bei der Stadtverwaltung ist die Ausnahme bereits geregelt: Laut zuständiger OGM können Gruften auf den fünf kommunalen Friedhöfen in Rasengräber umgewandelt werden.

Ob die Gruft von Friedhelm Bergs Schwiegermutter umgestaltet werden kann, ist noch nicht entschieden. Der Kirchenvorstand von St. Pankratius tagt wieder im Februar.