Oberhausen. Verbraucherzentrale informiert über Anbieterverträge. Ausstellung, Flyer und Broschüre geben wertvolle Tipps.
Kostenlos surfen und telefonieren, All-Net-Flat inklusive, Sofort-Start garantiert bei bester D-Netz-Qualität, Smartphone samt Guthaben mit im Paket – bei der Werbung überbieten sich die Telefon- und Internetanbieter mit immer neuen Verlockungen. Schnell ist da ein Vertrag unterschrieben – das böse Erwachen kommt dann mit der ersten Rechnung. „Angesichts der Vielzahl der Angebote blickt der Bürger kaum noch durch“, sagt Angelika Wösthoff, Leiterin der Verbraucherzentrale. Ganz wichtig sei es, sich den Vertrag genau durchzulesen – nicht im Geschäft, sondern zu Hause.
Rechtzeitig kündigen
Auf für den Kunden positive Gesetzesänderungen verweist Beraterin Petra Gülker.
Umzug: Wird der Anschluss des alten Anbieters mitgenommen, läuft der für die alte Adresse geschlossene Vertrag noch weiter, es gilt dessen Restlaufzeit. Wird der Anschluss nicht mitgenommen, sollte man den Vertrag drei Monate vor dem Umzugstermin kündigen.
Anbieterwechsel: Der Kunde darf nur einen Tag lang vom Netz getrennt sein. Wird der neue Anbieter nicht tätig, muss der alte den Kunden wieder aufnehmen.
Kündigung des alten Anbieters: Gülker rät dazu, die Kündigung durch den neuen Anbieter vornehmen zu lassen.
Call by Call: Hier besteht eine Preisansagepflicht, bevor das gewünschte Telefongespräch vermittelt wird.
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Sonderrufnummern: Bis 31. Mai 2013 gilt, ob 0900 oder 0180 – bei Sonderrufnummern müssen die ersten zwei Minuten zu Beginn einer Warteschleife kostenfrei sein. Ab dem 1. Juni darf, so lange sich der Anrufer in der Warteschleife befindet, keine Gebühr mehr genommen werden.
Mobilfunk: Teure Rufnummern können – so wie schon beim Festnetz – beim Anbieter kostenlos gesperrt werden. Die Verbraucherzentrale hält hier Musterbriefe vor. Außerdem kann man dafür sorgen, dass die Leistungen anderer Firmen nicht mehr über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Ab sofort darf der Mobilfunkanschluss – wie beim Festnetz – erst dann gesperrt werden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75 Euro in Verzug ist.
Wichtig: Vom Kunden bestrittene Forderungen Dritter aus der Gesamtrechnung dürfen nicht als Zahlungsrückstände gewertet werden, auch dann, wenn diese an den Rechnungssteller (die Mobilfunkfirma) abgetreten wurden.