Oberhausen. .

Der tödliche Badeunfall einer Vierjährigen im Aquapark Oberhausen kommt nun doch vor Gericht. Der Vater muss sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Gladbecker die Aufsichtspflicht verletzt hat.

Der tödliche Badeunfall vom vergangenen Sommer im Oberhausener Spaßbad Aquapark hat nun doch ein juristisches Nachspiel. Der Vater des vierjährigen Mädchens, das damals leblos im Außenbecken des Spaßbades gefunden wurde und wenige Tage später im Krankenhaus starb, muss sich am Dienstag vor dem Oberhausener Amtsgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm fahrlässige Tötung vor.

Dabei galt der Fall eigentlich schon als zu den Akten gelegt. Niemand trage Schuld an dem tragischen Unglück, hieß es zunächst. Aber: „Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen wieder aufgenommen“, so Peter Dück, Sprecher des Oberhausener Amtsgerichts. „Es gibt Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass der Vater zum fraglichen Zeitpunkt eine Zigarettenpause gemacht hat.“ Die Verhandlung solle nun Klarheit darüber bringen, wer in jenem Moment für die Aufsicht des Kindes zuständig war. „Haben die Eltern sich richtig abgesprochen?“

Beim Spielen abgerutscht

Die Familie war an jenem 31. Juli 2010 aus Gladbeck in den Aquapark gekommen. Gegen halb acht am Abend fand eine Schwimmbadbesucherin das im Außenbecken treibende Kind. Videoaufnahmen zeigten später, dass das Mädchen beim Spielen von einer Art Sprudelliege abgerutscht und in weniger seichtes Wasser geraten war.

Vor Gericht sollen zu den genauen Umständen verschiedene Zeugen gehört werden. Direkte Beobachter des Geschehens gebe es nicht, so Gerichtssprecher Dück, das Schwimmbad hatte sich an diesem Samstagabend bereits spürbar geleert.

Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass der Vater des Mädchens tatsächlich eine abgesprochene Aufsicht vernachlässigte, drohen ihm bis zu fünf Jahre Haft. Peter Dück glaubt nicht, dass es so weit kommen wird. Zum einen spreche derzeit nichts dafür, dass der Vater bewusst gehandelt habe oder „dauerhaft gleichgültig“ gewesen sei. Zum anderen sei der Mann durch den Verlust des Kindes sicherlich zutiefst getroffen. „Wenn der Täter durch eine Tat so sehr getroffen ist, dass eine Strafe keinen Sinn macht, dann kann man von einer Strafe absehen, diese Möglichkeit gibt es.“