Oberhausen. Weil erst nach einer OP feststand, dass ein Bauchspeicheldrüsentumor kein Krebs war, klagt ein Oberhausener. Das Landgericht Duisburg entscheidet.

Verdacht auf Bauchspeicheldrüsenkrebs. Das ist sicher eine Diagnose, die jeden Menschen in ein tiefes emotionales Chaos stürzt. Im Falle eines Oberhauseners endete das allerdings mit einer großen Überraschung: Der zwei mal drei Zentimeter große Tumor an seiner Bauchspeicheldrüse war kein Krebs. Was allerdings erst nach einer gravierenden Operation klar war. Nun verklagt der Oberhausener einen Mediziner aus Mülheim auf 150.000 Euro Schmerzensgeld.

Am 14. Januar 2019, wenige Tage nach der Diagnose, war dem Kläger im Uni-Klinikum Essen der Bauchspeicheldrüsenkopf entfernt worden. Und weil die Drüse nun einmal an einer schwierigen Stelle im menschlichen Körper sitzt, mussten auch ein Stück des Dünndarms und die Gallenblase heraus genommen werden.

Kläger spricht von Ernährungsproblemen und Berufsunfähigkeit

Seitdem habe er Ernährungsprobleme und könne nicht mehr arbeiten, trägt der Oberhausener vor, der selbst als Pfleger tätig gewesen sein soll. Deshalb fordert er außer dem Schmerzensgeld auch noch die Feststellung, dass der Beklagte alle eventuellen weiteren Kosten und eine Rente von knapp 200 Euro monatlich zu tragen habe. Das Uni-Klinikum trat dem Streit aufseiten des Beklagten bei.

Der Chefarzt der Essener Chirurgie beschrieb eine solche Diagnose als Dilemma. Dass in den zuvor entnommenen Gewebeproben keine Krebszellen gefunden worden waren, habe nichts darüber ausgesagt, dass tatsächlich kein Krebs da gewesen sei. Sicher könne man nur sein, wenn tatsächlich Krebs gefunden würde. „Dann gibt es eh keine Diskussionen mehr.“

Zeuge und Sachverständiger sehen keinen Fehler

Ein Fall, in dem eine chronische Bauchspeichelentzündung zur Bildung eines Tumors führe, sei extrem selten. „Als wir hinterher das Ergebnis aus der Pathologie erhielten, waren wir alle überrascht.“ Die Operation sei bei einem solchen Verdacht der einzige Weg gewesen, um den möglichen Tod des Patienten zu verhindern.

Ganz ähnlich sah das auch ein medizinischer Sachverständiger. Bereits vorab hatte er in einem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass der beklagte Arzt bei der Stellung der Diagnose nicht gegen die Grundsätze der ärztlichen Kunst verstoßen habe. Die Beweisaufnahme habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so der Sachverständige. Der Beklagte habe die in solchen Fällen geltenden Leitlinien befolgt. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg will am 5. Januar eine Entscheidung verkünden.