Oberhausen. Eine gute Nachricht auch für Betriebe in Oberhausen: Die Sonderregelungen für die Kurzarbeit werden verlängert. Worauf es dabei jetzt ankommt.

Die Sonderregelungen für die Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Dies teilt jetzt die Agentur für Arbeit Oberhausen/Mülheim mit. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Bis zum 30. Juni 2022 wird außerdem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Bislang müssen Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden (Arbeitszeitkonten o.ä.), diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen und „ins Minus“ fahren. Künftig soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet werden können, so dass Betriebe keine „negativen Zeitkonten“ vorfinanzieren müssen.

Bezugsdauer bis zu 28 Monate

Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind von der Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen ausgenommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden jedoch bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld und auf der Online-Seite Förderung von Weiterbildung.