Duisburg. Wegen Zuhälterei stand ein 35-Jähriger in zweiter Instanz vor Gericht. In Oberhausen hatte er eine junge Frau als Ware im Internet angeboten.

Das Geschäft ging für einen 35-Jährigen vor. Im Internet bot er eine damals 28 Jahre alte Ukrainerin für sexuelle Dienstleistungen an. Und in den ersten Wochen des Jahres 2018 schickte er immer neue Kunden in ein Oberhausener Hotel. Die Frau durfte nicht einmal Pause machen, wenn sie hungrig war oder zum Umfallen müde. In zweiter Instanz beschäftigte sich nun das Landgericht Duisburg mit dem Fall.

Wegen Zuhälterei und Zwangsprostitution hatte der inzwischen in Bornheim lebende Mann im Februar dieses Jahres vor dem Amtsgericht Oberhausen gestanden. Unter Einbeziehung einer bereits bestehenden Strafe verurteilte ihn das Schöffengericht zu zwei Jahren und drei Monaten. Allerdings nur wegen Zuhälterei. Unzweifelhaft hatte der Mann die Arbeit der Prostituierten gesteuert und auch das Geld der Freier abkassiert, vor allem, um seine Drogensucht zu finanzieren.

Zwangsprostitution blieb unbewiesen

Dass der 35-Jährige die Geschädigte dazu gezwungen habe, konnte nicht bewiesen werden. Das Amtsgericht hatte die Zeugin nicht vernehmen können. Ihre in den Akten befindlichen früheren Angaben zu diesem Thema waren widersprüchlich gewesen. Das Gericht fällte dennoch ein deutliches Urteil, nicht zuletzt deshalb, weil der Angeklagte die Prostituierte „zu einem bloßen Objekt degradiert“ habe.

Der legte Berufung ein. Ein Rechtsmittel, das gleich zu Beginn der Verhandlung von der Verteidigung auf das Strafmaß beschränkt wurde. Möglicherweise hatte das etwas damit zu tun, dass die Hauptbelastungszeugin überraschend aus der Ukraine eingereist war, um eine Aussage zu machen. Sie habe nie zuvor und nie danach als Prostituierte gearbeitet, berichtete die heute 31 Jahre alte Frau. Sie räumte allerdings ein, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, der sie zuerst in ein Bordell gebracht hatte, sondern ihre Freundin, die sie eigentlich nur in Deutschland besuchen wollte.

Haftzeit sinnvoll genutzt

Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass der seit seiner Festnahme 2018 fast drei Jahre hinter Gittern saß. Zuerst in Untersuchungshaft, dann wegen des Widerrufs einiger Bewährungsstrafen. Erst im Februar dieses Jahres war er auf freien Fuß gesetzt worden. Der 35-Jährige konnte bei der Berufungskammer damit punkten, dass er die Haftzeit gut genutzt hatte: Er absolvierte eine Drogentherapie und machte eine Ausbildung zum Koch.

Inzwischen lebt der Mann in recht geordneten Verhältnissen. Er hat eine Arbeit und sieht mit seiner Lebensgefährtin der Geburt eines Kindes entgegen. Angesichts der Gesamtumstände senkte das Gericht die Strafe auf zwei Jahre und setzte sie zur Bewährung aus. Als zusätzliches Druckmittel wurde auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt.

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