Oberhausen. In einem Oberhausener Pflegeheim lehnte ein Arzt gefaxte Impf-Einwilligungen ab. Dabei sind Unterschriften per Fax grundsätzlich möglich.

Offenbar gehen Ärzte unterschiedlich mit der Einverständniserklärung für die Corona-Impfung in einer Oberhausener Pflegeeinrichtungen um. Wenn Seniorinnen und Senioren aus gesundheitlichen Gründen gesetzliche Vertreter haben, müssen diese das Aufklärungsmerkblatt und die Einwilligung unterschreiben. Bei den Impfungen im ASB-Pflegeheim am Annemarie-​Renger-​Weg akzeptierte ein Arzt die ausgefüllten Unterlagen nach Vorlage des Robert-Koch-Instituts für eine demente Seniorin nicht, da die Unterschrift vom Sohn per Fax übermittelt wurde.

„Meine Mutter wurde nicht geimpft, da keine Originalunterschrift vorlag. Jetzt müssen einige Leute noch einmal drei Wochen warten“, beklagt Andreas Büßemeier im Hinblick auf die angespannte Situation in Pflegeeinrichtungen. Neben seiner Mutter seien weitere Senioren betroffen.

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Die Ärzte benötigen die Unterschrift, um sicherzustellen, dass die Senioren und/oder ihre Vertreter über die Wirkweise und mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt wurden und der Impfung zustimmen. Manfred Lübke, Einrichtungsleiter, erklärt die Situation wie folgt: „Einige Ärzte haben das Fax anerkannt und andere nicht. Die Betroffenen werden nachgeimpft.“

Dass im vorliegenden Fall lediglich ein Fax und keine Original-Unterschrift vorlag, hatte unter anderem auch zeitliche Gründe. Denn das ASB-Heim wurde im Impfplan kurzfristig vorgezogen. In einer anderen Einrichtung, die eigentlich an der Reihe gewesen war, gab es zu viele akute Infektionen. Der Impftermin dort wurde verschoben.

KV Nordrhein: Übermittlung per FAX grundsätzlich möglich

Christopher Schneider, Pressesprecher der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, erklärt die grundsätzliche Regelung auf Nachfrage: „Grundsätzlich ist für die Anerkennung einer Einverständniserklärung wichtig, dass in jedem Fall die Unterschrift des Patienten oder seines Betreuers zweifelsfrei diesem zuzuordnen ist. Eine Einwilligung zur Impfung bedarf damit nicht zwingend der Schriftform, eine Übermittlung per Fax mit nachvollziehbarer Unterschrift wäre daher formal ausreichend.“ Aus der Distanz und ohne Stellungnahme des entsprechenden Impfarztes könne das Presseteam das Geschehen vor Ort aber nicht im Detail bewerten.

„Die impfenden Ärzte haben zudem die Möglichkeit, im Fall von Unsicherheiten den ärztlichen Leiter bzw. Koordinatoren der Impfungen vor Ort anzusprechen. Darüber hinaus hält die Rechtsabteilung der KV Nordrhein ein spezielles Team von Mitarbeitern vor, das auch (Rechts-)Fragen möglichst direkt telefonisch beantwortet“, teilt Schneider weiter mit.

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