Oberhausen. Tödliche Attacke auf Bauunternehmer in Oberhausen wird neu verhandelt. Zu Beginn des Prozesses wollte sich der Angeklagte nicht äußern.
Es war eine Bluttat, die nicht nur in Oberhausen Aufsehen erregte. Weil der 38-jährige Täter am 2. August 2018 einen 58-jährigen Mann auf ausgesprochen brutale Weise tötete. Weil der Angeklagte die Tat im Keller eines Hauses an der Uhlandstraße offenbar genau so gefühlskalt beging, wie er sich in dem 15-tägigen Prozess präsentierte. Und weil es das wohl späteste Urteil in einem Schwurgerichtsprozess des Landgerichts Duisburg war, das am 9. September 2019 gegen 23 Uhr verkündet wurde: Elf Jahre Gefängnis wegen Totschlags. Nun muss sich das Landgericht noch einmal mit dem grausigen Fall befassen.
Der Angeklagte wie die als Nebenkläger auftretenden Angehörigen des Getöteten hatten Revision eingelegt. Letztere erzielten einen juristischen Erfolg: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil im Juli dieses Jahres auf. Während die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen Rechtskraft erlangten, bemängelte der BGH, die Duisburger Richter hätten nicht ausreichend begründet, wieso der Angeklagte keinen heimtückischen Mord beging.
Streit zwischen Angeklagten und Bauunternehmer
Das eigentliche Tatgeschehen spielte sich so ab: 2016 wurde der Angeklagte Eigentümer des Hauses an der Uhlandstraße. Den Mietvertrag für die Büros im Erdgeschoss, die der später getötete Bauunternehmer nutzte, hatte kurz zuvor bereits der Vorbesitzer des Hauses, der Vater des Angeklagten, abgeschlossen. Von Anfang an hatte es Ärger mit dem bereits mehrfach vorbestraften Mieter gegeben, der es mit Vorschriften und Mietzahlungen wohl nicht so genau nahm.
Am Tattag kam es zu einem Streit, weil der 58-Jährige im Rahmen von Umbauarbeiten ohne Genehmigung des Vermieters einen Mauerdurchbruch begann. Der 58-Jährige schubste den Angeklagten gegen eine Wand, versetzte ihm zwei Faustschläge. Für den Mieter war der Fall damit erledigt. Er wandte sich ab.
Da schlug ihn der Angeklagte mit einer Metallstange nieder, Griff zu einem zuvor bereitgelegten Hammer, den er dem 58-Jährigen 15 Mal gegen die linke Kopfseite schlug. Er hielt den Mann für tot, zerrte ihn in eine Bodenvertiefung in einem Kellerraum. Als er feststellen musste, dass der 58-Jährige noch lebte, griff er zu einer Messingstange, trieb sie ihm ins Gesicht und ins Gehirn. Danach versuchte er vergeblich, die Spuren zu verwischen und ging dann in aller Gemütsruhe zum Kaffeetrinken mit der Familie.
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Duisburger Landgerichts teilweise auf
Wegen der bereits voran gegangenen Auseinandersetzung hatte die 5. Große Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof sah das anders. Der Angeklagte muss nun mit einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitstrafe rechnen.
Zu Beginn des Prozesses wollte sich der 38-Jährige nicht äußern. Sein Verteidiger bezeichnete dss Urteil des BGH als „äußerst fragwürdige Entscheidung“. Während der gesamten 15-tägigen Hauptverhandlung sei nie von Mord die Rede gewesen. Möglicherweise hätte man sich für diesen Fall ja anders verteidigt. Die Nebenklage konterte: Der Angeklagte könne kaum überrascht worden sein, da die Tat schließlich zunächst als Mord angeklagt worden sei, auch wenn die Kammer dann nur wegen Totschlags eröffnet habe. Die Neuverhandlung findet nun vor der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg statt. Für das Verfahren sind bis 9. Februar vier weitere Sitzungstage vorgesehen.
>>> Das Revisionsverfahren <<<
Revision und Berufung werden häufig verwechselt. Berufung ist ein gegen Urteile des Amtsgerichts zulässiges Rechtsmittel, das nicht begründet werden muss. Oft wird Berufung eingelegt, weil Verurteilte eine Strafe als zu hoch, oder einen Richterspruch als irgendwie ungerecht empfinden.
Das spielt bei der Revision – bei Urteilen von Großen Strafkammern des Landgerichts das einzige Rechtsmittel – keine Rolle. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob das erkennende Gericht das Straf- oder das Verfahrensrecht verletzt hat. Das Rechtsmittel muss von einem Anwalt entsprechend begründet werden.
Eine Beweisaufnahme gibt es im Revisionsverfahren nicht. Über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof.
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