Oberhausen. Im Netz hat ein Oberhausener zu einer Grünen-Politikerin gemeint, sie solle sich um eine Fettabsaugung kümmern. Nicht strafbar, so das Gericht.

Das Internet macht’s möglich: Von Oberhausen aus hatte sich ein 31-Jähriger am 11. März 2019 in einen Streit eingemischt, der sich an den Aktivitäten einer wenig bekannten Rapper-Gruppe entzündete. In diesem Zusammenhang soll der Oberhausener eine Landtagskandidatin der Grünen in Brandenburg dazu aufgefordert haben, sich erst einmal um eine Fettabsaugung zu kümmern. In zweiter Instanz wurde er nun freigesprochen.

Die Kandidatin aus Cottbus hatte im Netz offenbar die Fans der Rapper mit dem Satz bedacht: „Nazis raus aus meiner Stadt.“ Was ihr keineswegs ein nur positives Echo einbrachte. Während einige fragten, ob sie unbemerkt Königin geworden sei, hatten andere deutlich drastischere Kommentare auf Lager. Die zogen offenbar keine Strafanzeigen vonseiten der Politikerin nach sich, wohl aber die Aufforderung des Oberhauseners an die Frau, sich der Schönheitschirurgie zu bedienen.

In erster Instanz Geldstrafe wegen Beleidigung

Das Amtsgericht Oberhausen hatte den bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraften Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 7200 Euro (120 Tagessätze zu je 60 Euro) verurteilt. Der legte dagegen Berufung ein. Um sich in zweiter Instanz, wie schon vor dem Amtsgericht, schweigend zu verteidigen.

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Sein Anwalt redete dafür umso mehr. Es sei keineswegs bewiesen, dass der Angeklagte der Autor der wenig charmanten Aufforderung gewesen sei. Und zudem sei fraglich, ob die Äußerung überhaupt strafrechtlich relevant sei, so der Verteidiger. Im Rahmen einer emotional geführten Debatte, die von der Politikerin offenbar bewusst angeheizt worden sei, so der Anwalt, seien solche Bemerkungen gemäß der höchsten Rechtsprechung hinzunehmen.

Bemerkung unhöflich und taktlos

Die Berufungskammer hatte am Ende zwar keinen Zweifel daran, dass die Nachricht vom Angeklagten stammte. Allerdings sah auch sie keine Strafbarkeit. „Die Bemerkung war unhöflich und taktlos“, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung. „Aber die Justiz ist nicht dazu da, gegen Ungehörigkeiten vorzugehen.“ Wäre an ähnlicher Stelle in ähnlichem Zusammenhang an einen dünnen Menschen der Vorschlag gemacht worden, doch erst einmal ein paar Pfund zuzulegen, oder jemand dazu aufgefordert worden, erst einmal zum Friseur oder zu einem Modeberater zu gehen, wäre das eben so wenig strafbar.