Oberhausen. Ob ein Baum entfernt werden darf, regelt die Baumschutzsatzung der Stadt. Anträge kosten Geld, auch wenn die Verwaltung sie ablehnen sollte.

Der Sommer ist vorbei. Der Herbst und der frühe Winter sind die Zeit, um Ordnung in den Garten zu bringen. Bäume werden zurückgeschnitten oder manchmal auch gefällt. Was durch das Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März bis zum 30. September grundsätzlich überall verboten ist, ist während der kalten Jahreszeit erlaubt. Um einen Baum zu fällen, müssen sich Gartenbesitzer allerdings an die Regeln der Oberhausener Baumschutzsatzung halten.

Wer einen Baum fällen oder beschneiden will, der muss unter Umständen einen Antrag bei der Stadt stellen. Vergangenes Jahr gingen 1270 Fäll-Anträge ein. Davon genehmigte der Fachbereich Grünplanung 1080 Anträge. Einen Baumbeschnitt beantragten insgesamt 104 Oberhausener. Nur einer wurde angelehnt.

1400 Ersatzpflanzungen

Für gefällte Bäume zahlten die Bürger 76.360 Euro. Die Gelder sind laut der Baumschutzsatzung zweckgebunden. Sie müssen für neue Bäume verwendet werden, die „nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume“ gepflanzt werden. Im Jahr 2014 liefen 1400 geforderte Ersatzpflanzungen auf.

Mit der Baumschutzsatzung scheinen die Oberhausener aber nicht auf Kriegsfuß zu stehen: Vergangenes Jahr leitete die Stadt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen ein.

Baumschutzsatzung

Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP wollte Anfang des Jahres prüfen lassen, ob die Baumschutzsatzung ausgesetzt werden kann. Bürger müssten dann keine Fällanträge mehr stellen.

Aktuell prüft die Stadt laut Ratsherr Hans-Otto Runkler (FDP), ob sich dies umsetzen lässt.

Seit 1979 gibt es die erste Baumschutzsatzung.

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern. Aber Vorsicht, die Messung ist nicht beliebig. Sie wird in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden vorgenommen. Liegt der Kronenansatz darunter, dann muss der Umfang unter der Krone gemessen werden. Unter die Satzung fallen keine Pyramidenpappeln und Obstbäume auf privaten Grundstücken. Ausnahme sind Walnussbäume und Esskastanien.

Wer geschützte Bäume fällt oder beschädigt, der verstößt gegen die Baumschutzsatzung. Geht allerdings eine Gefahr von dem Baum aus, dann darf gehandelt werden. Der Grund für die schnelle Maßnahme muss aber belegbar sein.

Die Genehmigung, aber auch die Ablehnung eines Fällantrages, kostet Geld. Sie kann von 13 Euro für ablehnende Bescheide bis 154 Euro für die Genehmigung von Fällungen bei größeren Bauvorhaben betragen. In der Regel liegt die Gebühr für die Fällgenehmigung eines Baumes bei 26 Euro.