Oberhausen. Der Polizist, der wegen Körperverletzung im Amt vor Gericht stand, ist dafür jetzt zu einem halben Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden.
Am Amtsgericht ist ein Oberhausener Polizist wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Haftstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Der Richter des Amtsgerichts ging damit am Montag in Oberhausen über das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmaß hinaus.
Der Polizist hatte einen am Boden liegenden, betrunkenen Kneipengast bei der Festnahme im April 2014 wiederholt geschlagen. Ein im Internet veröffentlichtes Handyvideo zeigt die Tat: Das Opfer liegt bäuchlings auf dem Boden, der Polizist kniet auf seinem Rücken.
Dennoch schlägt der Beamte mindestens fünfmal auf den Betrunkenen ein. Die Aufnahme kursierte in sozialen Netzwerken im Internet und hatte das Verfahren gegen den 35 Jahre alten Beamten in Gang gebracht.
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Das Opfer der Polizeigewalt wurde am Montag ebenfalls verurteilt: Der 47-Jährige muss 4500 Euro Strafe zahlen - wegen Beleidigung, Widerstand und Körperverletzung (90 Tagessätze zu je 50 Euro).
Der 35-jährige Polizist war im April vergangenen Jahres zusammen mit einer Kollegin in eine Kneipe gerufen worden, um einen Streit unter Gästen zu schlichten. Der Beamte hat im Prozess zwar Schläge eingeräumt - diese jedoch mit der heftigen Gegenwehr des 47-Jährigen begründet. Der 47-Jährige hatte einen Angriff bestritten, Filmaufnahmen davon gibt es nicht. Sein Verteidiger hatte einen Freispruch beantragt. Die Anwälte ließen es am Montag offen, ob sie gegen das Urteil vorgehen wollen.
Ergänzung: Inwieweit das Urteil dienstrechtliche Konsequenzen für den Polizisten nach sich zieht, ist offen. Nach Einschätzungen in Jura-Foren würde der Polizist seine Beamtenrechte erst nach Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verlieren; dabei sei es unerheblich, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt sei. In bestimmten Sachverhalten könnte auch eine sechsmonatige Freiheitsstrafe zum Verlust der Beamtenrechte führen, ist unter www.juraforum.de zu lesen. (stew/dpa)