Oberhausen. . Die alleinerziehende Jasmin A. streitet sich mit der ASO, weil sie nur zu bestimmten Zeiten arbeiten möchte, um ihren Sohn zu betreuen.

Seit mehreren Jahren streitet sich die alleinerziehende Mutter Jasmin A. (Name geändert) mit ihrem Arbeitgeber, der ASO (Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen) – bis hin zum Bundesarbeitsgericht ging die juristische Auseinandersetzung durch die Instanzen.

Der examinierten Altenpflegerin, die seit 2002 bei der ASO beschäftigt ist, geht es darum, nur noch zu bestimmten Zeiten eingesetzt zu werden, um für ihren inzwischen siebenjährigen Sohn da zu sein. Das Arbeitsgericht Oberhausen, bei dem das Verfahren inzwischen wieder gelandet ist, gab ihr nun in einer Eilentscheidung vorerst recht. Bei der ASO wird nun die Gefahr gesehen, dass weitere Mitarbeiter Teilzeitwünsche äußern werden und so Dienstpläne nicht mehr zu halten seien.

Jasmin A. ließ sich auf das ASO-Angebot nicht ein

Arbeitsrichterin Annegret Hennemann hatte in der gestrigen Verhandlung abzuwägen: Auf der einen Seite steht es Jasmin A. als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes nach dem geltenden Tarifvertrag zu, nur noch in Teilzeit und zu bestimmten Zeiten arbeiten zu wollen – in diesem Fall montags bis freitags zwischen acht und 15 Uhr. Auf der anderen Seite brachte die ASO jedoch an, dass Jasmin A. als examinierte Pflegekraft unbedingt bei der deutlich früher stattfinden Übergabe von der Nacht- zur Frühschicht anwesend sein muss. Zudem würde der gewohnte Tagesablauf der Senioren in der Einrichtung zu sehr beeinflusst, sollte Jasmin A. erst gegen acht Uhr ihren Dienst antreten.

Auch werde die Gefahr gesehen, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde. „Wir beschäftigen derzeit 109 examinierte Pflegekräfte“, führte ASO-Geschäftsführer Udo Spiecker aus. Darunter seien 16 Alleinerziehende, deren Kind, beziehungsweise deren Kinder, jünger als zehn Jahre seien. „In dem Fall, wenn wir eine Ausnahme gelten lassen, kippt das Betreuungskonzept“, fürchtet er eine Flut an Anträgen auf Teilzeitarbeit.

Als Vorschlag zur Güte hatte Spiecker Jasmin A. angeboten, als Altenpflegehelferin eingesetzt zu werden und ihr den Verdienstausfall, der durch diese Herabstufung drohte, auszugleichen. Darauf ließ sich Jasmin A. jedoch nicht ein.

Hauptverfahren steht noch aus

Das Gericht gab schlussendlich der Klägerin recht. Jasmin A. muss nicht mehr an Wochenenden, Feiertagen oder in der Nacht arbeiten, da ansonsten die Betreuung ihres Sohnes nicht sichergestellt ist. Nur noch montags bis Freitags von acht bis 15 Uhr kann sie ihrem Dienst nachgehen, da in dieser Zeit ihr Kind im Ganztag einer Grundschule versorgt wird.

Doch neben diesem Eilantrag, wurden auch grundlegende Fragen zur Betriebsführung der ASO gestellt, nämlich bezüglich der Pflegeform. Udo Spiecker führte in der Verhandlung aus, dass ein Bezugspflegemodell zum Einsatz komme, also eine Pflegekraft für etwa acht bis neun Senioren zuständig sei. „Dies wurde uns auch zuletzt erst wieder vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, die Redaktion) bestätigt.“

Jasmin A. erklärte, dies würde nur auf dem Papier, aber nicht in der Realität stattfinden und sprach von einem Funktionspflegemodell – alle Pfleger sind für alle Bewohner eines Hauses zuständig.

Das Hauptverfahren wird in den kommenden Wochen fortgesetzt, wenn die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts aus einem vorhergehenden Verfahren vorliegt.