Mülheim. . Obwohl er regelmäßig Straßenreinigungsgebühr für sein Grundstück bezahlt hatte, sollte ein Mülheimer vom Werdener Weg zusätzlich auch noch für die unerschlossene Wiese hinter seinem Garten Gebühren zahlen, und das rückwirkend für fünf Jahre. Er ging gerichtlich dagegen vor – und verlor.

Auch wer hinter seinem Haus mit Garten ein weiteres Grundstück besitzt, das von keiner anderen Seite erschlossen ist, nicht bebaut werden darf und nur aus grüner Wiese besteht, muss dafür einen Beitrag zur Straßenreinigung zahlen. „Das kann nicht wahr sein“, dachte sich Udo Leiter, ein Betroffener vom Werdener Weg, und ging gerichtlich gegen den Gebührenbescheid vor: 18 Monate dauerte der Streit und füllt eine dicke Akte. Am Ende bekam die Stadt Recht. Sie darf. Leiter zahlte. Kein Einzelfall.

Es begann mit einem Schreiben der Stadt im März vergangenen Jahres. Sie war bei Recherchen auf das Hinterliegergrundstück gestoßen und erhob rückwirkend Reinigungsgebühren für fünf Jahre, 455 Euro. Begründung: „Es gelten nicht nur die unmittelbar an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücke als erschlossen, sondern eben auch im Hinterland gelegene Liegenschaften. Leiter sah das nicht ein, da er für die Frontmeter vor seinem Haus schon eine Gebühr zahlt und für das Hinterland keine zusätzliche Dienstleistung erfährt. „Eine nochmalige Veranlagung für das gefangene Hinterliegergrundstück, ohne dass eine zusätzliche Erschließung gegeben wäre, widerspricht der Gebührengerechtigkeit“, erklärte sein Rechtsanwalt.

Jedes Jahr feste Kosten

Das Verwaltungsgericht folgte auch zunächst dem Bürger, sah in den Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit, für das bereits eine Gebühr bezahlt wird, und empfahl der Stadt, den Bescheid aufzuheben. Die Kommune machte dabei nicht mit. „Der Stadt entstehen im Jahr feste Kosten für die Reinigung aller Straßen. Diese Kosten legt sie um und zieht dazu die Frontmeter der Grundstücke an der Straße als Berechnungsgrundlage heran“, erklärt Umweltamtsleiter Dr. Jürgen Zentgraf, zuständig für Gebühren. Da aber auch Hinterliegergrundstücke einen wirtschaftlichen Wert darstellten, würden auch diese mit einer Gebühr belegt – unabhängig davon, was dort steht oder erfolgt.

Am Ende kommt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gartenfläche für sich betrachtet doch „selbstständig“ nutzbar und eben auch über den Werdener Weg „straßenreinigungsrechtlich“ erschlossen sei. Leiter kann dies nicht nachvollziehen und empfindet das Ganze als Abzocke.

Handeln im Interesse aller Steuerzahler

Die Stadt hält weiter Ausschau nach solchen Flächen, wertet dazu auch Luftbilder aus. „Wir machen das seit Jahren, nehmen uns immer wieder einzelne Straßenzüge vor“, sagt Zentgraf. Immer wieder, so der Amtsleiter, stießen die Mitarbeiter dabei auf Grundstücke, für bisher noch nie Gebühren gezahlt wurden. „Wir machen das nicht, um die Stadtkasse aufzubessern, sondern im Interesse aller Gebührenzahler, die ein Recht darauf haben, dass auch alle Flächen erfasst werden.“