Mülheim. . Weil er seinen Halbbruder und dessen Verlobte mit einem Küchenbeil und mehreren Messern attackierte wurde ein 22-jähriger Mülheimer wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.
Mit einer Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten Haft wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung endete gestern vor dem Landgericht Duisburg der Prozess gegen einen Mülheimer (22). In der Nacht zum 6. Januar hatte er in einer Wohnung an der Bruchstraße seinen 22-jährigen Halbbruder und dessen Verlobte (21) mit einem Küchenbeil und mehreren Messern attackiert. Der Halbbruder war dabei lebensgefährlich schwer verletzt worden: Ein Stich drang dem Mann durch Wange und Hals bis in den Brustkorb, ging wie durch ein Wunder an wichtigen Blutgefäßen und Organen vorbei.
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Der wohnungslose Angeklagte hatte zur Tatzeit bei seiner Schwester in deren Wohnung Unterschlupf gefunden. Am Tattag kamen der Bruder und dessen Verlobte zu Besuch. Vor dem Zubettgehen hatte der Angeklagte zu viel getrunken und beschwerte sich darüber, dass sein Leben keinen Sinn habe.
Gegen vier Uhr morgens folgte dann die Attacke auf das Paar, das im Wohnzimmer schlief. Ein kampfsporterfahrener Sanitäter der Feuerwehr konnte den Amokläufer schließlich ruhig stellen.
Schwere Persönlichkeitsstörung
Beweise für einen ursprünglich angeklagten Mordversuch sah das Gericht am Ende des viertägigen Prozesses nicht. Zwar sei es prinzipiell heimtückisch, auf einen Schlafenden einzustechen, doch habe die Beweisaufnahme keine eindeutigen Hinweise gebracht, in welcher Reihenfolge, mit welcher Waffe und auf welches Körperteil der Angeklagte eingestochen habe, bevor sein Halbbruder aufwachte. Ein Gutachter bescheinigte dem Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung. Zur Tatzeit sei er nur eingeschränkt schuldfähig gewesen.
In Verbindung mit Alkohol und Drogen, mit denen der Angeklagte offenbar versucht habe, seine psychischen Probleme selbst zu medikamentieren, seien weitere Versuche des 22-Jährigen, seine seit langer Zeit vorhandenen Gewaltfantasien auszuleben, zu befürchten. Das Gericht ordnete deshalb zum Schutz der Allgemeinheit mit dem Urteil auch die zeitlich unbefristete Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Anstalt an.