Mülheim. . Das Bürgerbegehren gegen die Schließung der Hauptschule in Eppinghofen ist rechtlich gesehen zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach einem Eilantrag des Bündnisses für Bildung am Freitag entschieden.

Das Bürgerbegehren gegen die Schließung der Hauptschule in Eppinghofen ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 L 2/12) nach einem Eilantrag des Mülheimer Bündnisses für Bildung am Freitag entschieden. Das Gericht ordnete die Stadt an, das Bürgerbegehren unverzüglich, aber erst einmal vorläufig für zulässig zu erklären, damit das Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen und auch die Anmeldung an der Hauptschule Bruchstraße starten kann.

Der Argumentation der Stadt, der Kostendeckungsvorschlag sei irreführend, weil er nicht darauf hinweise, dass bei Aufrechterhaltung der Hauptschule Sanierungen an anderen Schulen nicht durchgeführt werden könnten, folgte die erste Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Da bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens die zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bildungsentwicklungsplanung vorgesehenen Mittel anderen Schulen noch nicht zugewiesen gewesen seien, seien die Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen, dass der Betrag nicht mehr für andere Investitionen zur Verfügung stehe, heißt es in der Urteilsbegründung.

Stadt ist beim Thema Schule gespalten

Dass die Stadt beim Thema Schule gespalten ist, hatte sich erst Montagabend bei der Sondersitzung des Rates zu dem Thema gezeigt. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit für einen Ratsbürgerentscheid zum Erhalt Schulstandortes Eppinghofen kam nicht zustande. 31 Ratsmitglieder hatten in geheimer Abstimmung für ein Bürger-Votum gestimmt, 19 waren dagegen. Die Grünen hatten sich aus Protest gegen das Verfahren nicht an der Abstimmung beteiligt.

Gegen den Beschluss der Düsseldorfer Richter kann die Stadt Mülheim noch Beschwerde einlegen, über die in nächster Instanz dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (mawo/we)