Mülheim. An einer Kreuzung in Mülheim-Holthausen steht ein mobiler Blitzer. Zu nah an der Straßeneinmündung, meint ein Bürger. Ist der Einwand berechtigt?
In Holthausen hat ein Leser eine Entdeckung gemacht, die bei ihm die Frage aufwirft, ob die Stadt auch wirklich im Sinne des Gesetzes handelt. Gegenstand seiner Verwirrung: ein mobiler Blitzer, aufgestellt an der Einmündung des Erbecksfeld zum Steinknappen. Ein mitgesendetes Foto zeigt: Der mobile Anhänger steht unmittelbar an der Mündung beider Straßen kurz vor dem abgerundeten Bordstein. Die Geschwindigkeitsmessanlage sei so aufgestellt worden, dass die Abstandsregelung, die in der Straßenverkehrsordnung festgelegt ist, nicht eingehalten wird – moniert der Leser.
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Die Abstandsregel vor Einmündungen wird in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geregelt. Dort heißt es, dass ein Parkverbot bis zu fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen gilt. „Diese hat nämlich den Sinn, anderen Fahrzeugführern den Einblick in die Straße beim Einbiegen zu gewährleisten und so Unfälle zu vermeiden“, schreibt der Leser. Vollkommen richtig, räumt die Stadt auf Anfrage dieser Redaktion ein. Allerdings, und hier liegt der Knackpunkt, gilt laut der Stadt eine andere Regel bei Fahrbahnkanten, die nicht geradlinig verlaufen.
Die nötigen fünf Meter Entfernung errechneten sich stattdessen von den gedachten Schnittpunkten der verlängerten Fahrbahnkanten aus. Somit, erklärt die Stadt, stand die „Semi-Station“ etwa neun Meter vom gedachten Schnittpunkt der Fahrbahnkanten entfernt und die Abstandsregelung sei eingehalten worden.