Mülheim. In zweiter Instanz stand ein 60-jähriger Mülheimer wegen Missbrauchs vor Gericht. Er kämpfte gegen eine fast dreijährige Gefängnisstrafe.
Ein 60-jähriger Mülheimer schien die Kinder in seiner Nachbarschaft in Dümpten zu mögen. Gelegentlich schenkte er ihnen ein paar Münzen, damit sie sich Süßigkeiten kaufen konnten. Doch das Bild vom liebenswürdigen Nachbarn wurde zerstört, als sich ein fünfjähriger Junge einem drei Jahre älteren Freund anvertraute: Der Mann habe seltsame Dinge mit ihm angestellt. In zweiter Instanz kämpfte der 60-Jährige nun vor dem Landgericht Duisburg gegen eine längere Freiheitsstrafe.
Irgendwann zwischen Frühjahr und September 2018 - genauer ließ sich das nicht mehr eingrenzen - soll sich der Angeklagte in seiner Wohnung an dem Kind sexuell vergangen haben. Als Belohnung drückte er ihm fünf Euro in die Hand. Und warnte, der Junge solle nichts seiner Mutter sagen, sonst würde „er ihr weh tun“.
Amtsgericht Mülheim sprach ein mehr als deutliches Urteil
Das Amtsgericht Mülheim hatte in erster Instanz keinen Zweifel an der Täterschaft des Mannes gehabt. Und fällte ein mehr als deutliches Urteil gegen den bislang unbescholtenen Angeklagten: Zwei Jahre und neun Monate Gefängnis. Dabei wertete das Schöffengericht vor allem den Umstand, dass der Geschädigte inzwischen psychisch deutlich belastet ist - wenn vielleicht auch weniger durch die Tat als durch die vielen damit zusammenhängenden Befragungen.
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Auch vor dem Amtsgericht hatte das Kind aussagen müssen. Weil der Angeklagte den sexuellen Übergriff bestritt und behauptete, der Junge habe ihn zu erpressen versucht und deshalb am Ende Lügengeschichten aufgetischt. Für die Berufung hatte der Angeklagte eine andere Strategie gewählt: Bereits im Vorfeld der Verhandlung beschränkte er das Rechtsmittel auf das Strafmaß.
Angeklagter räumte die Vorwürfe erstmals ein
Damit wurden die tatsächlichen Feststellungen aus der ersten Instanz rechtskräftig. Die Tat an sich musste die Berufungskammer nicht mehr aufklären. Für den Angeklagten ergab das zwei neue, dicke Pluspunkte: Durch die Berufungsbeschränkung räumte er den sexuellen Übergriff ein und ersparte dem Hauptbelastungszeugen eine erneute Aussage.
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Zusammen mit dem Umstand, dass der Missbrauch inzwischen drei Jahre zurückliegt und es danach keine neuen Straftaten gab und der Angeklagte trotz einer psychischen Störung in stabilen Verhältnissen lebt, reichte das der Berufungskammer, um das Urteil deutlich zu senken: Eine zweijährige Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.