Mülheim. Das Parken auf einem Privatparkplatz außerhalb der angegebenen Zeiten kann teuer werden. Zu dem Bußgeld können etwa Rechtsanwaltskosten kommen.

Jeder kennt die großen Schilder auf Parkplätzen vor (manchen) Supermärkten. Sie weisen darauf hin, dass man mit 35 Euro oder mehr belangt wird, wenn man die erlaubte Parkzeit überschreitet. Das ist so auch erlaubt. Unter Umständen müssen Autofahrer aber noch erheblich mehr zahlen - wie es jetzt Bernd Prochnow erfahren musste.

Regeln auf Privatparkplätzen anders

Der Speldorfer weiß, dass er verbotenerweise auf dem Parkplatz hinter dem Ärztehaus Speldoc an der Saarner Straße geparkt hat, er war auch mit einer Bußgeldzahlung einverstanden. Dass er aber über 100 Euro für seinen Fauxpas zahlen sollte, empfindet er als unverhältnismäßig - auch wenn es wohl rechtens ist laut Privatrecht. Er will andere Fahrzeughalter vor ähnlichen Erlebnissen warnen.

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Zum Hintergrund: Auf dem privaten Parkplatzgelände mit rund 30 Stellplätzen ist das Parken tagsüber gestattet, von 20 Uhr bis 6 Uhr früh aber darf man dort nicht stehen. Ein Schild, das darauf hinweist, sei so klein, dass er es gar nicht bemerkt habe, erklärt Prochnow. Außerdem habe er ja niemanden behindert, denn abends parke ja kaum jemand auf dem Platz.

Aus zehn Euro werden 101,75 Euro

Das "Knöllchen" in Höhe von zehn Euro wegen sogenannter Besitzstörung (jur.: verbotene Eigenmacht) hätte der Mülheimer ohne mit der Wimper zu zucken, bezahlt. Aber in der Zahlungsaufforderung, die ihm vom Anwalt des Eigentümers und einer Internetfirma, die private Parkverstöße verfolgt und ahndet, zugeschickt wurde, waren zudem Halterermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten aufgeführt. Die Summe insgesamt also: 101,75 Euro. "Ganz schön viel für so eine kleine Sache", meint Prochnow.

Er selbst ließ einen Anwalt prüfen, ob die Forderung in dieser Höhe in Ordnung sei. Das ist sie, denn: Laut Gesetz darf der Eigentümer eine Halterermittlungsfirma und einen Anwalt beauftragen, die Sache für ihn auszufechten, wenn ihm selbst nicht zuzumuten ist, eigene Ermittlungen anzustellen. Und die Kosten für diese Hilfeleistung sind meist viel höher als das Bußgeld selbst.

Auf Geschäftsbedingungen schauen

Die geforderten 10 Euro, so erfuhr Prochnow von seinem Anwalt, seien im Vergleich eher moderat. Es gebe da weitaus höhere Forderungen. Ein Eigentümer könne im Grunde verlangen, was er wolle. Eine entsprechende Vorschrift gibt es wohl nicht. In der Mülheimer Verbraucherzentrale weiß man, dass bei Supermarktparkplätzen meist 30 bis 35 Euro gefordert werden. Ein Zehner wie bei Prochnow entspricht in etwa dem Bußgeld, das das Ordnungsamt auf einem städtischen Parkplatz verhängen würde.

Bernd Prochnow doe 101,75 Euro gezahlt. "Ich fände es fairer, wenn man vom Eigentümer zunächst eine Vorwarnung bekäme, bevor gleich eine so hohe Geldforderung gestellt wird", sagt er. Die anderen Autofahrer will er aufmerksam darauf machen, auf privaten Parkplätzen genau hinzuschauen auf die Geschäftsbedingungen, damit sie nicht so böse überrascht werden wie er selbst.