Mülheim. Immer wieder parken Autos auf dem Gehweg vor dem neuen Parkhaus des Evangelischen Krankenhauses in Mülheim. Stadt klärt nun auf, was erlaubt ist.
Die Halteverbotsregelung vor dem neuen Parkhaus und Krankenhauskomplex an der Schulstraße hat nicht nur erfahrene Wagenlenker sondern auch Verkehrsexperten ins Grübeln gebracht. Autofahrer stellen dort immer wieder ihre Fahrzeuge ab, weil ein Halteverbot nicht explizit ausgewiesen ist. Und kassierten Knöllchen.
„Ein Halteverbotsschild ist auch nicht notwendig“, argumentiert Bernd Otto, Leiter des Ordnungsamts. Denn das Parken sei auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt, ohne dass es eine besondere Anordnung gibt. Daher ist zum Beispiel das Parken auf dem Gehweg der gegenüberliegenden Seite auch mit dem Verkehrszeichen 315 – ein weißes P auf blauem Grund mit einem auf dem Gehweg parkenden Auto – gesondert geregelt.
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„Somit ist das Parken vor dem Parkhaus auch nicht zulässig. Für mich sollten ausbautechnisch Parkbuchten auf Straßenniveau liegen“, stellt Otto klar. Dass dort jedoch der Gehweg ausgerechnet fast auf Straßenniveau liege, habe vermutlich etwas mit der Barrierefreiheit zu tun, die den Zugang zum Krankenhaus für gehbehinderte Menschen erleichtern soll.
Doch nicht nur dies hat wohl zu Missverständnissen geführt und im Gegenzug zu saftigen Knollen im Werte von 55 Euro. „Der gesunde Menschenverstand müsste einem ja sagen, dass man vor einem Parkhaus nicht kostenfrei parken kann“, wägt Otto allerdings nun ab, ob der Eindeutigkeit zuliebe vielleicht doch ein Halteverbotsschild aufgestellt werden sollte – obwohl ja überflüssige Schilder laut Straßenverkehrsordnung zu vermeiden sind.
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Eine härtere Nuss jedoch stellte die Situation vor der neuen Apotheke da. Dort zeigt das Verkehrszeichen 286-10 ein eingeschränktes Halteverbot an in Kombination mit einem weißen Zusatzzeichen, das ein durchgestrichenes Auto auf dem Seitenstreifen zeigt. Hinter dem Schild jedoch sind Haltebuchten auf dem Gehweg eingezeichnet. Was ist denn nun erlaubt?
„Das ist auch richtig so“, muss allerdings auch der gewiefte Ordnungsamtsleiter Otto die Denklehre der StVo studieren. Und die geht so: Das Halteverbotsschild Z286 schränkt grundsätzlich Halten auf der Fahrbahn ein, nicht aber auf dem Seitenstreifen. Der Seitenstreifen ist hier jedoch ein Gehweg. Das Parken wäre somit verboten und auch das Halten, sofern es Fußgänger behindert.
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Um zu zeigen, dass man hier anstelle der Fahrbahn dennoch in voller Breite halten darf, um etwa Patienten aussteigen zu lassen, sind weiße Linien als Buchten eingezeichnet. Weil aber für die Buchten das eingeschränkte Halteverbot gelten soll, zeigt das Zusatzschild ein durchgestrichenes Auto auf dem Seitenstreifen an. Logisch.