Mülheim. Die Verbraucherzentrale sieht „mögliche Fehler bei Zinsberechnungen“. Offen: Ob Prämiensparer in Mülheim nach der Kündigung mehr Geld bekommen.
Weil die Zinsen für Kredite teilweise schon unter einem Prozent liegen, zahlen Banken und Sparkassen auch keine Zinsen mehr auf Sparguthaben. Sie machen Verluste mit hoch verzinsten Sparverträgen, weshalb sie diese bei ihren Kunden kündigen. Die Sparkasse hat bereits im vergangenen Jahr die Notbremse gezogen und 5445 Prämiensparverträge gekündigt. Viele Kunden verärgerte das. Die Verbraucherzentrale NRW weist für solche Verträge auf eine „mögliche fehlerhafte Zinsberechnung“ hin. „Es liegen uns bis heute keine Erkenntnisse vor, dass die Zinsberechnung unserer Prämiensparverträge zu beanstanden ist“, sagt Frank Hötzel, Pressesprecher der Sparkasse.
Finanzaufsicht erklärte Klausels für ungültig
„Bei vielen Prämiensparverträgen haben Geldinstitute eine unzulässige Klausel in die Verträge geschrieben“, erklärt Anwalt David Reichmann von der Verbraucherzentrale NRW. Diese Klauseln habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) gerade für unwirksam erklärt, sagt Riechmann. Solche Verträge hätten viele Kunden zwischen 1990 und 2010 unterschrieben.
Die Bafin erhofft sich bald „konkrete Vorgaben vom Oberlandesgericht Dresden“. Im Februar erklärte die Finanzaufsicht Zinsanpassungsklauseln für rechtswidrig, „die dem Kreditinstitut bei langfristig angelegten Sparverträgen eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen“.
Gerichtsurteil bleibt abzuwarten
„Wir können uns letztlich der Bafin nur anschließen. Sie betont, dass zunächst die Ergebnisse aus den Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Dresden abzuwarten sind. Alles andere wäre, über ungelegte Eier zu entscheiden“, sagt der Sparkassensprecher.
Alle Prämiensparer bei der Sparkasse „sind mindestens einmal in den Genuss der Höchstprämie von 50 Prozent gekommen“ erklärt Frank Hötzel. Das gelte für alle Verträge aus den Jahren 1993 bis 2005.
Gültige Rechtsprechung teilweise veraltet
Die BGH-Rechtsprechung zu dieser Thematik stamme „teilweise aus der Zeit vor der Finanzkrise (2004), wo Niedrigzinsphasen wie heute auch für die Rechtsprechung kaum vorstellbar waren. Dazu war der Gegenstand der Rechtsprechung nicht unbedingt vergleichbar zu den Bonussparverträgen der Sparkasse Mülheim“, sagt Hötzel.
Daher werde sich der BGH wohl erneut mit der Thematik befassen müssen. Ob Kunden für bereits gekündigte Sparverträge rückwirkende Zinszahlungen einklagen können, bleibt vorerst offen. Die 5445 gekündigten Verträge der Sparkasse sind bereits fast alle in Neuanlagen umgewandelt.
Es gibt verschiedene Geldanlagen
Es gebe nicht nur ein Anlageprodukt. So kann für den einen ein Bausparvertrag sinnvoll sein, für den anderen ein Fondssparplan oder eine Einmalanlage des Vermögens aus dem Prämiensparvertrag“, erklärt Frank Hötzel.
Verbraucherschützer Reichmann empfiehlt Kunden bei Bedarf, „die Unterlagen im Zweifel online von der Verbraucherzentrale Sachsen prüfen zu lassen“. Diese klopft die Zinsberechnung von Verträgen für einen Preis von 85 Euro ab.