Mülheim. . Wie Mülheimer Mieter sich gegen unrechtmäßige Ansprüche des Vermieters wehren, verrät Harald Bartnik vom Mieterschutzbund Mülheim und Umgebung.
Von Januar bis April ist die Zeit der Heizkostenabrechnungen. Diese sind auch in Mülheim immer wieder fehlerhaft. Wie Mieter gegen solche Abrechnungen vorgehen können, erläutert Harald Bartnik, Geschäftsführer vom Mieterschutzbund Mülheim und Umgebung.
Fehler 1: Heizkostenabrechnung fehlt
Ein realer Fall aus dem Beratungsalltag von Harald Bartnik, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes: Eine Mieterin bekommt eine Betriebskostenabrechnung mit einem Betrag von 800 Euro für die Heizkosten.
„Eine Heizkostenabrechnung fehlte aber. Deshalb ist die gesamte Forderung für die Heizkosten nicht fällig geworden und die Mieterin muss erstmal nicht zahlen“, erläutert Bartnik. Er schätzt, dass in jedem zehnten Beratungsfall des Mieterschutzbundes die Heizkostenabrechnung fehlt.
Rechnet der Vermieter „auf den letzten Drücker“ ab, also zum Ende des zwölf Monate langen Abrechnungszeitraums, dann verjährt die Heizkostenforderung und der Mieter kann die Zahlung verweigern. „Der Mieter muss abwägen, ob dann die Gefahr für eine Kündigung steigt. Der Vermieter könnte Eigenbedarf vortäuschen und eine Kündigung anstreben“, sagt Bartnik. Vorsicht sollten auch Mieter walten lassen, die nicht nur Wohnraum anmieten, sondern beispielsweise eine Garage noch separat dazu. Denn Vermieter könnten solche Einzelverträge als Revanche kündigen.
Fehler 2: Berechnung nur nach der Fläche
Heizkosten müssen in aller Regel nach Fläche und Verbrauch berechnet werden. Das schreibt die Heizkostenverordnung vor. Die einzige Ausnahme gilt bei einem Mietverhältnis für eine Wohnfläche in einem Zweifamilienhaus und der Vermieter wohnt mit im Haus. „Zwei bis drei Mal im Monat haben wir Mieter, bei denen der Vermieter Heizkosten nur nach der Wohnfläche berechnet hat“, sagt Bartnik. Konsequenz für den Mieter: „Er darf die Heizkosten um 15 Prozent kürzen.“
Fehler 3: Wohnungen vertauscht
Selten, aber doch kommt es vor, dass beim Ablesen Wohnungen vertauscht werden. „Wir hatten eine Mieterin in der Beratung, die bei der Abrechnung stets Guthaben hatte und auf einmal 1000 Euro nachzahlen sollte“, berichtet Bartnik. „Die Heizkostenabrechnung bezog sich auf eine andere Wohnung.“ Passieren können solche Verwechslungen bei Neuaufteilungen nach Kernsanierungen und wenn Heizkörper mit neuen Ablesegeräten bestückt werden. Für welche Wohnung abgerechnet werde, stehe in der Regel im Kopf des Schreibens. Wer ein digitales Messgerät an Heizkörpern in seiner Wohnung habe, der kann ein Jahr lang die Werte abgleichen.
Fehler 4: Wartungskosten sind falsch
Heizkosten setzen sich aus den Brennstoffkosten und Heiznebenkosten für Wartung und für den Schornsteinfeger zusammen. Pro Jahr komme es drei oder vier Mal vor, dass ein Vermieter über die Wartungskosten auch Reparaturkosten abrechnet, sagt Bartnik. „Die Reparaturkosten darf der Vermieter nicht umlegen“, sagt Bartnik. Bei einer Beratung erlebte Bartnik, dass die Wartungskosten für ein Sechsfamilienhaus von 190 auf 690 Euro gestiegen waren.
Mieter sollten die Wartungskosten deshalb mit denen der Vorjahre vergleichen. Ebenso sollten sie sich bei Verdacht vom Vermieter den Wartungsbeleg zeigen lassen.