Mülheim. . Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ein von der Stadt Mülheim verhängtes Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro bestätigt: Klage wurde abgewiesen.

Der Betreiber einer Mülheimer Shisha-Bar, der trotz eines Verbotes Kohle für seine Wasserpfeifen verwendet hat, hat ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro hinzunehmen. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.

Seit Anfang 2017 gilt in der Ruhrstadt ein Verbot für die Nutzung von Kohle zum Betrieb der Pfeifen. Damals hatten Mitarbeiter des Ordnungsamtes zweimal hintereinander teils lebensbedrohliche Kohlenmonoxid-Werte in verschiedenen Lokalen festgestellt. Drei Bars hatten Verfügungen kassiert – darunter der Kläger. In seinem Lokal war – laut dem der Redaktion vorliegenden Urteil – bereits im Oktober 2016 eine CO-Konzentration von bis zu 252 ppm (Parts per Million) in der Raumluft festgestellt worden – „ein sehr bedenklicher Wert“. Bei einer Kontrolle Anfang 2017 wurden erneut „erhebliche Überschreitungen des Schwellenwertes von 30 ppm gemessen“, der Betrieb wurde untersagt. Bis zu 124 ppm hatten die Kontrolleure im zweiten Fall nachgewiesen.

Stadt hatte im Mai 2017 verfügt: Keine Kohle mehr

Christa Bargatzky, Leiterin der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten, hatte damals erklärt, welches Gesundheitsrisiko solche Werte darstellen können: „Schon bei über 30 ppm besteht eine abstrakte Gefahr. Über 50 ppm aber wird es gefährlich für Leib und Leben.“ Getrübte Sinne, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Gliederzucken, schlimmstenfalls der Tod seien denkbare Folgen – je nach Dauer der Belastung und Konstitution eines Menschen.

Die Stadt teilte dem Betreiber im Mai 2017 mit, er dürfe in den Räumen seines Betriebes keine Kohle mehr abbrennen, nur elektrische Heizsysteme dürften zum Einsatz kommen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der Gäste sei dies erforderlich. Verstöße gegen die Auflage könnten ein Zwangsgeld nach sich ziehen. Das beeindruckte den Besitzer offenbar nicht. Im August 2017 jedenfalls stellten städtische Mitarbeiter wiederum fest, dass Kohle eingesetzt wurde. Man entschied: Jetzt wird das Zwangsgeld fällig.

Gericht hielt Klage für unbegründet

Die Klage dagegen hielt das Gericht für unbegründet. Dass der Kläger zwischenzeitlich eine Entlüftungsanlage eingebaut haben will, sei nicht relevant: Erstens sei nicht nachvollziehbar, wann welches Gerät eingebaut worden sei. Zweitens sei diese Veränderung unerheblich, weil die städtische Auflage hinsichtlich des Verbotes nach wie vor gelte.