Mülheim. . Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnten frühere Preiserhöhungen der Versorger unwirksam sein. Verbraucherzentrale rät zu Widerspruch.

Bei der Mülheimer Verbraucherzentrale melden sich vermehrt Strom- und Gaskunden, die Hilfe benötigen, um Geld von ihrem Versorger zurückzuverlangen. „In den vergangenen zwei Wochen hatten wir rund ein Dutzend Anfragen“, bestätigte eine Beraterin gegenüber dieser Zeitung. Die Anfragen beziehen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober, das besagt: Bei Preiserhöhungen müssen Anbieter ihre Kunden in der Grundversorgung genau über deren Grund und Umfang informieren.

Frühere Erhöhungen sind für die Betroffenen also unwirksam, was dazu führen könnte, dass sie Geld zurückverlangen können. Ob aber wirklich Ansprüche bestehen, bleibt solange unklar, bis der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung gefällt hat. Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite trotzdem vorsorglich einen Musterbrief an, den Strom- und Gaskunden ausfüllen und an ihren Versorger schicken können. Da die Ansprüche nach einer Frist von drei Jahren verjähren, rät die Verbraucherzentrale dazu, schon jetzt Widerspruch einzulegen – auch wenn die Entscheidung vom BGH noch auf sich warten lassen könnte.

Der lokale Versorger Medl berichtet von rund 120 Kunden, die schriftlich Widerspruch eingelegt hätten. Allerdings habe es seit 2010 keine Preisanpassungen mehr gegeben, weshalb ein Widerspruch für Medl-Kunden aufgrund der Dreijahres-Frist erfolglos bliebe.