Mülheim an der Ruhr. . Der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen, wonach die Betriebsratswahl bei SMGB unwirksam war, kommt zu unpassender Zeit: Es droht Kurzarbeit.

Die im März 2014 im Mülheimer Betrieb der Salzgitter Mannesmann Grobblech (SMGB) durchgeführte Betriebsratswahl war fehlerhaft – das Arbeitsgericht Oberhausen hat sie daher jetzt für unwirksam erklärt.

Laut 1. Kammer lag ein Verstoß gegen die Wahlordnung vor: Die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten mit den Namen der Bewerber, die festgelegt ist auf zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens, sei unzulässigerweise leicht verlängert worden, so das Gericht.

Vielfältige Begründung der Anfechtung

Drei Arbeitnehmer von SMGB, die selbst für das Gremium kandidiert hatten, aber nicht gewählt worden waren, waren gegen die Wahl vorgegangen. Ihr Anwalt, Marc Hessling, begründete die Anfechtung vielfältig: Er kritisierte etwa, dass zu Beginn des Verfahrens weite Teile der Belegschaft in Kurzarbeit „0“, also gar nicht im Betrieb anwesend waren. Sie hätten keine Chance gehabt, das Wahlausschreiben überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Zudem seien Räume, in denen das Ausschreiben aushing, zu gewissen Zeiten abgeschlossen gewesen. Im Betrieb seien außerdem viele ausländische Mitarbeiter mit Sprachschwierigkeiten beschäftigt; die Wahlunterlagen aber hätten nur auf Deutsch vorgelegen.

Das Gericht beschäftigte sich mit diesen und weiteren Vorwürfen nicht näher; denn schon der erwähnte Verstoß gegen die Wahlordnung habe ausgereicht für die Unwirksamkeit.

Betriebsrats-Vorsitzender wartet auf schriftliche Begründung der Entscheidung

Wolfgang Lorenz, Betriebsrats-Vorsitzender, wartet zurzeit auf die schriftliche Begründung der Entscheidung. Sobald diese vorliege, wolle er sich mit seinem Anwalt besprechen und überlegen, wie sinnig es ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Das Problem mit der unzulässig verlängerten Frist, so der 53-Jährige, der seit 26 Jahren im Betriebsrat ist und ihm seit 1998 vorsteht, sei nur entstanden, weil sich der Wahlvorstand an früheren Unterlagen orientiert habe. Auch damals sei so vorgegangen worden. Das Gericht, welches sich damals mit der Sache beschäftigte, habe das aber nicht gerügt.

Für Lorenz kommt der Beschluss des Arbeitsgerichts „mehr als ungelegen“. Er möchte eine betriebsratslose Zeit unbedingt vermeiden, „zumal wir eine Reihe von Baustellen im Betrieb haben“. Unter anderem drohe Kurzarbeit im Rohrbiege-Betrieb. „Es wäre denkbar ungünstig, dann ohne Betriebsrat dazustehen.“