Herne. Ab Donnerstag, 29. Dezember, dürfen Feuerwerkskörper verkauft werden. Worauf die Hernerinnen und Herner beim Kauf und Anzünden achten sollten.
Von Donnerstag an, also vom 29. Dezember, bis Samstag, 31. Dezember, ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern auch in Herne erlaubt, teilt die Bezirksregierung mit. Abgebrannt werden dürften sie aber nur am 31. Dezember und 1. Januar. Und nur wer die Sicherheitshinweise beachte und einige Tipps beherzige, könne in der Silvesternacht Unfälle durch Böller, Kracher und Co. vermeiden. „Hände weg von Feuerwerkskörpern ohne Zulassung, sonst sind am Ende Ihre Hände weg!“, warnt Klaus Dreisbach von der Bezirksregierung Arnsberg.
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Die wichtigsten Merkmale auf den Verpackungen seien das CE-Zeichen und die Registriernummer, beispielsweise 0589-F2-1234; 0589 stehe dabei für die Prüfstelle, F2 für die Feuerwerkskategorie 2 und 1234 sei die fortlaufende Nummer. „Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gehören nicht in die Hände von Kindern, sondern dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Auch das Feuerwerk der Kategorie 1 darf nur an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden“, so Klaus Dreisbach. Bei den weit verbreiteten Mehrschussbatterien müsse darauf geachtet werden, dass sie sicher aufgestellt werden, also nicht umfallen könnten: „Einmal angezündet, lassen sie sich nicht mehr stoppen!“
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Hinweise zum sicheren Gebrauch finde man in der Gebrauchsanleitung, die immer in deutscher Sprache aufgedruckt sein müsse. Und besonders gefährlich sei das Aufsammeln und Anzünden nicht explodierter Böller. Hier seien die Zündschnüre meist komplett abgebrannt, so dass ein weiterer Zündversuch meist zur sofortigen Explosion führe. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierung Arnsberg überprüften, ob die Feuerwerkskörper im Handel richtig gelagert und die Vorschriften beim Weiterverkauf eingehalten werden, kündigt Arnsberg an.
Händlerinnen und Händlern, die Fragen zur Aufbewahrung oder zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk haben, steht die Bezirksregierung Arnsberg unter 02931 820 zur Verfügung. Weitere Informationen auch unter www.arbeitsschutz.nrw.de oder unter www.komnet.nrw.de.