Herne. Viele Strom- und Gasversorger haben ihre Preise angehoben oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Was für Verbraucher nun ratsam ist.

Eine Vielzahl von Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. „Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen Wochen war enorm, insbesondere bei Gas sind die Beschaffungspreise weiterhin hoch“, sagt Silke Gerstler, Beraterin der Herner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

„Die Kontrolle von Informationsschreiben und der Jahresrechnung ist deshalb wichtig“, erklärt sie. „Denn haben Verbraucher:innen Preiserhöhungsschreiben erhalten, können sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen.“ Der Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen Energieversorgers könne in manchen Kommunen beispielsweise eine günstigere Alternative sein.

Preiserhöhung: Rechnung und Monatsabschläge überprüfen

Bei der Prüfung der Rechnung sollte unter anderem darauf geachtet werden, dass der Grundpreis und der Preis pro Kilowattstunde mit der zuletzt mitgeteilten Preisänderung übereinstimmen. Stehen veränderte Preise in der Rechnung, ohne dass es ein Änderungsschreiben gab, muss der Anbieter nachweisen, dass es darüber eine Mitteilung gegeben hat. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im Online-Portal reiche nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht aus. Die Preisänderung sei dann unwirksam.

Außerdem zu beachten: Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der letzten Abrechnung passen. Realistische Werte lassen sich laut der Verbraucherzentrale errechnen, indem die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multipliziert wird. Den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren und zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.

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Sollten in der Jahresrechnung Unstimmigkeiten auffallen, rät die Verbraucherzentrale dazu, die Rechnung beim Anbieter zu beanstanden, etwa per Einschreiben. Der Abrechnungsfehler sollte konkret benannt und eine Rechnungskorrektur eingefordert werden. Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden, dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten Betrags nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können Kundinnen und Kunden das zu viel gezahlte Geld später zurück verlangen, falls sich der Fehler bestätigt.

Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw Fälle von Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen „verstecken“.