Herne. Welche Rechte und Pflichten haben Mieter in Zeiten der Corona-Pandemie? Eine Herner Expertin gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

Wie verhält es sich mit den Infektionsschutzregeln im Mietrecht? Muss ein Mieter Handwerker oder Vermieter in die Wohnung lassen? Müssen alle Arbeiten zwingend durchgeführt werden, oder können sie auf später verschoben werden? Christine Korn-Hanafi, Honoraranwältin beim Mieterschutzverein Herne 1, gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

„Menschen, die zur Risikogruppe gehören, müssen Handwerker und Ableser nicht in die Wohnung lassen, wenn der Besuch nicht zwingend erforderlich ist“, erklärt Christine Korn-Hanafi. Termine wie Wartungsarbeiten oder Ablesungen von Zählern könnten verschoben werden. Man könne als Mieter Kontakt zu den Vermietern oder Versorgern aufnehmen und beispielsweise Bilder von den Zählerständen übermitteln. „Ein akuter Wasserrohrbruch kann jedoch Arbeiten zwingend erforderlich machen, die von der so genannten Duldungspflicht des Mieters erfasst sind.“

Der Mieter kann von Handwerkern das Tragen von Masken verlangen

Die Corona-Pandemie bringt Situationen, die im Mietrecht so nicht vorgesehen sind.
Die Corona-Pandemie bringt Situationen, die im Mietrecht so nicht vorgesehen sind. © FUNKE Foto Services | Tanja Pickartz

Sollte ein Handwerkertermin nötig sein, hätten sich diese an Hygienekonzepte und Vorgaben zum Infektionsschutz zu halten – gleiches gelte für den Vermieter. „Dazu gehört Abstand halten soweit möglich, Masken tragen und Desinfizieren von benutzten Gegenständen“, zählt die Rechtsanwältin auf. „Der Mieter kann daher auch das Tragen einer Maske verlangen.“ Die Frage, wie viele Handwerker man in die Wohnung lassen muss, sei nicht einfach zu beantworten: „Zu Corona-Zeiten meine ich, sollten nur so viele Handwerker vor Ort sein, wie es für die Behebung des akuten Schadens erforderlich ist.“ Sollten die Handwerker aber nicht im direkten Kontakt mit dem Mieter stehen – beispielsweise bei Außenarbeiten – könne etwas anderes gelten.

Muss ein Mieter den Vermieter unbedingt reinlassen? „Grundsätzlich hat der Mieter während der Mietzeit das Hausrecht. Ist die Anwesenheit des Vermieters nicht zwingend erforderlich, kann die Anwesenheit des Vermieters abgelehnt werden.“ Zwingend erforderlich könne die Anwesenheit sein, wenn das Objekt „fundamental gefährdet“ sei oder eine Entscheidung zu einer kostenreichen, umfangreichen Arbeit, bei der vielleicht eine Versicherung involviert ist, zu treffen sei. Grundsätzlich seien dies immer Einzelfallentscheidungen.

Aktuell suchen viele Menschen nach einer größeren Wohnung, da durch Homeoffice oft mehr Platz benötigt wird. Doch wie sieht es aus, wenn man seine Wohnung gekündigt hat? Muss man potenzielle Nachmieter in die Wohnung lassen? „Besichtigungstermine sollten gerade in Corona-Zeiten eingeschränkt und nur durchgeführt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und unter strikter Einhaltung der Hygieneregeln“, so Christine Korn-Hanafi. Gerade Massenbesichtigungen seien in Zeiten des Lockdowns nicht angezeigt. So könne man dem Vermieter als Alternative eine virtuelle Wohnungsbesichtigung – unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte – anbieten. „In Gefahr begeben muss sich weder Mieter noch Mietinteressent“, stellt die Anwältin klar. Aber auch außerhalb von Corona müssen Mieter keine permanenten Besichtigungstermine dulden.

In allen Fällen sollte rechtzeitig das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden

Und was passiert, wenn alles geregelt ist, der Umzug vor der Tür steht und der Mieter positiv auf Corona getestet wurde und in Quarantäne muss? „Der Mieter muss in Zeiten der Pandemie das Risiko der Quarantäne bei seinen Umzugsplanungen einbeziehen und Sorge dafür tragen, dass der Um-/Auszug auch in seiner Abwesenheit stattfinden kann“, sagt Korn-Hanafi. Denn die Quarantäne gehe vor, da seien die Regeln eindeutig. Unter Umständen müsse sich der Mieter mit dem Vermieter verständigen und um Aufschub bitten. Allerdings wäre die Mietsache dann nicht geräumt und es könne ein Nutzungsschaden entstehen, wenn das Mietverhältnis mangels Räumung nicht vollständig beendet sei.

Christine Korn-Hanafi gibt Mietern den folgenden Tipp: „Grundsätzlich rate ich in allen Fällen dazu, rechtzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, sei es bei Mängeln, drohenden Mietrückständen oder eben, wenn ich feststelle, dass es mit dem Auszug knapp werden könnte.“

>>WEITERE INFORMATIONEN

■ Informationen und Hilfestellung zum Thema Mieterschutz gibt es bei der Verbraucherzentrale Herne unter 02323/96 04 25-0. Die Verbraucherzentrale arbeitet in Kooperation mit dem Mieterschutzverein Herne 1.

■ Wer hier Mitglied ist, hat gleichzeitig eine Mietrechtschutzversicherung. Informationen und Kontakt: 02323-517 46 oder mieterschutz@t-online.de.