Hattingen. Auch in Hattingen wurden gerade wieder Kitas bestreikt. Anwältin Sylvia Booz (35) erklärt, was in solchen Fällen für berufstätige Eltern gilt.

In Hattingen wurden im Zuge der Tarif-Auseinandersetzungen im öffentlichen Dienst gerade erneut die Kitas bestreikt. Und noch ist nicht sicher, ob Mütter und Väter von kleinen Kindern in den nächsten Tagen und Wochen erneut Betreuungs-Probleme bekommen, weil ihre Kita schon wieder geschlossen ist. Besonders berufstätige Eltern stellen sich in solchen Situationen immer wieder viele Fragen. Sylvia Booz (35), Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Hattingen, beantwortet die wichtigsten.

Dürfen berufstätige Eltern zu Hause bleiben, wenn die Kita wegen Streiks geschlossen ist?

Jein. Arbeitnehmende können zwar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn das Kind sonst ohne Betreuung wäre. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern im Vorfeld alles Mögliche unternommen haben, um eine Ersatzbetreuung (Großeltern, Notgruppen) zu beschaffen und den Arbeitgeber rechtzeitig (so früh wie möglich) unterrichten. Eine basierend auf dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ einhergehende Lohnkürzung ist dann nicht zu befürchten, wenn die Verhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist. Die Verhinderung muss insoweit vorübergehend und der Streik nicht schon lange im Voraus bekanntgegeben worden sein.

>>> Mehr Nachrichten aus Hattingen und Sprockhövel

Kann streikbedingtes Zuhausebleiben ohne Lohnfortzahlung auch vom Arbeitnehmer ausgeschlossen sein?

Ja, die Möglichkeit, dies arbeits- oder tarifvertraglich auszuschließen, besteht. Dann müssen unter Umständen andere Lösungen (Gleitzeit; Verbrauch von Stundenguthaben; Urlaub) mit dem Arbeitgeber gefunden werden, wenn der Lohnanspruch nicht gekürzt werden soll. Geht ein Arbeitnehmer einfach nicht zur Arbeit, kann dies eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen.

Können Eltern ihre Kinder mit ins Büro / zur Arbeit nehmen?

Auch hier gilt, dass eine vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber unumgänglich ist. Der muss das Mitbringen des Kindes ins Büro/auf die Arbeit ausdrücklich gestatten. Ebenso kann das Einholen des Einverständnisses der Arbeitskollegen erforderlich sein. Zu beachten ist zudem, dass die Art der Arbeit und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes einen gefahrlosen Aufenthalt von Kindern erlauben.

>>> Folgen Sie unserer Redaktion auf Facebook – hier finden Sie uns

Können Eltern im Streikfall die Kita-Gebühren zurückfordern?

Wie verschiedene Urteile von Verwaltungsgerichten zeigen, ist dies jedenfalls im Streikfall nicht per se möglich. In den Urteilen ist festgehalten, dass, wenn die Beitragspflicht zum Beispiel durch streikbedingte Ausfallzeiten der Einrichtung satzungsbedingt – wie in § 3 Abs. 2, Satz 4 der Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen – nicht entfällt, ein Anspruch auf Teilrückerstattung nicht besteht. Fasst jedoch die Gemeinde, die gegebenenfalls durch die Bestreikung des Kindergartens Personalkosten einspart, einen entsprechenden Beschluss, kann mit einer entsprechenden Satzungsänderung einer Teilrückerstattung grünes Licht gegeben werden.

+++ Sie wollen keine Nachrichten aus Hattingen verpassen? Dann können Sie hier unseren Newsletter abonnieren. Jeden Abend schicken wir Ihnen die Nachrichten aus der Stadt per Mail zu. +++