Gladbeck. .
Experten regen an, darüber nachzudenken, das Tempolimit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 30 Stundenkilometer zu beschränken. Wären die Auswirkungen auf Gladbecker Straßen tatsächlich noch besonders groß?
Im Stadtgebiet gilt Tempo 50, es sei denn die Beschilderung schreibt etwas anderes vor. Diese verhältnismäßig simple Regel haben alle Autofahrer irgendwann einmal in der Fahrschule gelernt. Doch wie sieht das in Gladbeck aus? Ist Tempo 50 die Regel oder hat sich der Gedanke der verkehrsberuhigten Zonen, in denen die Autofahrer mit maximal 30 Stundenkilometern oder weniger unterwegs sein dürfen, durchgesetzt?
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Denn auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesverkehrsministeriums hat sich mit diesem Thema befasst und schlägt in einem Gutachten zur Verkehrssicherheit eine große Veränderung vor. Die Experten regen an, darüber nachzudenken, das Tempolimit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 30 Stundenkilometer zu beschränken. Tempo 50 sollte demnach nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein. Wie groß die Chancen für eine derart gravierende Änderung der Straßenverkehrordnung nun tatsächlich sind, sei dahingestellt. Aber wären die Auswirkungen auf Gladbecker Straßen tatsächlich noch besonders groß?
Keine große Veränderung
Stadtsprecher Peter Breßer-Barnebeck glaubt nicht, dass sich viel ändern würde. „Schon heute gilt auf 75 bis 80 Prozent der Straßen maximal Tempo 30.“ Nur noch auf wichtigen Verbindungsachsen dürfe schneller gefahren werden. „In den Wohngebieten gilt in der Regel die Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h. Bei Neubaugebieten gehen wir sogar noch weiter und weisen sie zunächst als Verkehrsberuhigten Bereich aus.“ Dann ist Schrittgeschwindigkeit angesagt.
Aber kann eine Stadt so einfach Tempo-30-Zonen ausweisen oder gelten bestimmte Regeln? Formale Regeln gäbe es dafür tatsächlich nicht, weiß Breßer-Barnebeck. „Es ist so, dass die Stadt in Abstimmung mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger und den jeweiligen Verwaltungsfachleuten die Geschwindigkeit festlegen kann.“ Bei städtischen Straßen, bei denen die Stadt ja auch der Straßenbaulastträger ist, also ein relativ unkompliziertes Verfahren.
Stadt entscheidet
Aber auch bei Kreis-, Land- oder Bundesstraßen darf die Stadt über die Höchstgeschwindigkeit entscheiden. Zwar rede auch da der Straßenbaulastträger mit, dessen Meinung sei aber nicht unbedingt maßgeblich. „Im Zweifelsfall kann der sich dann an die Kommunalaufsicht wenden, so dass letztlich die Bezirksregierung entscheidet“, erklärt der Stadtsprecher. Soweit sei es aber bisher nie gekommen.
Anfang der 90er-Jahre hätten Stadt und Polizei gemeinsam systematisch geprüft, welche Geschwindigkeit wo sinnvoll sei. „Dabei spielte auch die Frage nach einem relativ zügig abzuwickelnden Lieferverkehr eine Rolle.“ Aber auch Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Schulen, Kindergärten oder anderen neuralgischen waren wichtig. Im Großen und Ganze gingen die heutigen Regelungen immer noch darauf zurück. „Es war ein Umdenken in der Verkehrspolitik, weg vom Ideal der autogerechten Stadt der 60er-Jahre und wir haben den Eindruck, dass das derzeitige System vor Ort akzeptiert ist“, so Breßer-Barnebeck. Wobei er nicht verhehlt, dass immer mal wieder Vorschläge für neue 30er-Zonen an die Verwaltung herangetragen würden.