Gladbeck. Nur wenn tatsächlich Gefahr droht, dürfen Maßnahmen gegen Wespen und Hornissen getroffen werden. Damit kann sich mancher nur schwer anfreunden.

Viele Menschen fühlen sich von Wespen und Hornissen bedroht und ergreifen Maßnahmen zum Selbstschutz, die möglicherweise nicht zulässig sind. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen hält die Angst für in der Regel unbegründet und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nester der Tiere nur in Ausnahmefällen entfernt werden dürfen.

„Jedes Jahr erreichen uns viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu diesem Thema“, sagt Silke Nutzenberger von der Unteren Naturschutzbehörde. „Wir merken, dass vielen bereits die bloße Anwesenheit Panik macht, dabei sind Bienen, Hummeln, Hornissen und Wespen viel harmloser als ihr Ruf. Nützlich sind sie außerdem, da sie im Garten Pflanzen bestäuben oder Schädlinge wie Läuse beseitigen.“

Wespen und Hornissen: „Auf keinen Fall nach den Tieren schlagen“

Die Insekten seien nur dann angriffslustig, wenn sie gestört oder geärgert werden und sich daher verteidigen wollen. „Deshalb sollte man sich von Nestern fernhalten, die Hauptflugbahn der Tiere meiden und auf keinen Fall nach den Tieren schlagen“, so Nutzenberger. Für die Wohnung selbst seien Fliegengitter und -netze ein gutes Mittel, sich zu schützen.

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Eine unnötige Bekämpfung der Tiere, zum Beispiel weil sie als bedrohlich oder als lästig empfunden werden, ist in Deutschland verboten. Nur wenn tatsächlich Gefahren bestehen oder Schäden drohen, die auch mit angemessenen Schutzvorkehrungen nicht abgewendet werden können, dürfen Maßnahmen gegen die Tiere erwogen werden. Dabei wird zwischen besonders geschützten Arten und nicht geschützten Arten unterschieden.

Nester geschützter Arten dürfen nur mit Genehmigung entfernt werden

Geht die Gefahr zum Beispiel von nicht besonders geschützten Wespenarten aus, dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar und ohne Genehmigungen tätig werden. Auch hier gilt aber: Es braucht einen guten Grund für die Bekämpfung, vorrangig sollten auch diese Arten an Ort und Stelle belassen oder zumindest umgesiedelt werden. Wenn besonders geschützte Arten wie Hornissen, Wildbienen oder Hummeln betroffen sind, muss nach erfolgter fachkundiger Einschätzung der gebotenen Maßnahmen eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen beantragt werden.

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Weitere Informationen dazu und das entsprechende Antragsformular gibt es im Internet unter kreis-re.de. „Im Herbst werden die Nester übrigens von den Tieren aufgegeben, dann haben die Unannehmlichkeiten ein Ende“, erklärt Nutzenberger. Im kommenden Frühjahr bauen die Tiere oftmals an anderer Stelle neue Lebensgemeinschaften auf und tragen dann wieder zur Beseitigung von Ungeziefer und vor allem zur Bestäubung von Blütenpflanzen bei.

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