Gladbeck. Bis 15. März haben Gladbecker Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen Zeit. Wer nicht geimpft ist, kann bestraft werden.

Die Zeit wird knapp für alle noch nicht gegen Corona geimpften Gladbeckerinnen und Gladbecker, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen arbeiten. Denn ab 16. März gilt bundesweit die Impfpflicht für Personen, die in einer nach Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung tätig sind. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe. Impfverweigerern droht ein Tätigkeitsverbot. „Wir halten uns dabei an den vom Gesundheitsministerium vorgegeben Fahrplan“, so Svenja Küchmeister vom Presseamt des Kreises Recklinghausen.

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Bis zum Ablauf des 15. März müssten Betroffene aus den verpflichteten Berufsgruppen ihrem Arbeitgeber den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung vorlegen, oder belegen, dass medizinische Gründe die Schutzimpfung nicht ermöglichen (Kontraindikation). Die Arbeitgeber müssten dann unverzüglich dem Gesundheitsamt des Kreises als Aufsichtsbehörde diejenigen Beschäftigten melden, „die keinen Impfnachweis vorgelegt haben; oder auch diejenigen, bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises besteht“ (spätestens bis 31. März).

Amtsärztliche Untersuchung ist bei Zweifeln an der Echtheit von Dokumenten möglich

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Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen nimmt daraufhin Kontakt zu den gemeldeten Personen auf und fordert innerhalb einer gewissen Frist den entsprechenden Nachweis. Küchmeister: „Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.“

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Laut Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD verfügten Ende Februar 92,31 Prozent der Beschäftigten in der ambulanten Pflege, 93,84 Prozent in der stationären Pflege und 89 Prozent in Krankenhäusern im Kreis Recklinghausen über einen vollständigen Impfschutz. Noch unvollständig geimpft waren in der ambulanten Pflege 2,91 Prozent, in der stationären Pflege 2,34 Prozent und in Krankenhäusern vier Prozent. Keinen Impfschutz hatten in der ambulanten Pflege 4,77 Prozent, in der stationären Pflege 3,82 Prozent und in Krankenhäusern rund vier Prozent der patientennah Beschäftigten.

Kreis richtet spezielles Online-Meldeportal ein

Der Kreis Recklinghausen teilt mit, dass der Nachweis für die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht nur für die Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt, sondern auch für Externe wie Handwerker, Dienstleister, Ehrenamtliche und viele mehr, die regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.

Die Meldungen an die Kreisverwaltung erfolgen über ein eigens eingerichtetes Online-Formular, das ab dem 16. März verfügbar sein wird. Dies erfolgt über das dafür extra eingerichtete Meldeportal, das auf der Homepage des Kreises (www.kreis-re.de/coronaimpfung) verlinkt ist. Das Formular ist im Serviceportal hinterlegt, den Link dazu sowie Informationen zur Registrierung gibt es ab sofort unter www.kreis-re.de/coronaimpfung.

Einrichtungen müssen sich einmalig beim Servicekonto.NRW registrieren, um das Formular nutzen zu können. Die einmal im Servicekonto.NRW erfassten Daten können in allen angeschlossenen Portalen und Online-Angeboten verwendet werden. Dazu gehören Online-Angebote von Städten, Gemeinden und Kreisen genauso wie die von Ministerien und Behörden der Landesverwaltung NRW.

Mitte Februar ging das Landes-Gesundheitsministerium davon aus, dass von den rund eine Million beruflich in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen betroffenen Impfpflichtigen etwa 50.000 bis 100.000 noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Laut der Landesbehörde sollen auch Bußgelder bis zu 2500 Euro verhängt werden können, sollte auf Aufforderung des Gesundheitsamtes kein Impfnachweis vorgelegt werden.

Behörde soll vor Verhängung eines Tätigkeitsverbot einige Aspekte berücksichtigen

Werden die Aufforderungen des Gesundheitsamtes nicht befolgt, besteht die Möglichkeit, gegenüber der betroffenen Person ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot bezogen auf den Arbeitsplatz auszusprechen. Bei der Entscheidung sei die Behörde gehalten, sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen sowie die pflegerische Versorgung in den Kreiskommunen zu berücksichtigen.

Dieses geschilderte Verfahren bedeute, so Svenja Küchmeister abschließend, „dass mit dem Stichtag nicht sofort ab 16. März Betretens- oder Tätigkeitsverbote wirksam werden“. Denn laut Vorgabe des Landes habe der Kreis „bis zum 15. Juni Zeit, noch Meldefristen zu gewähren, ärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen und die Prüfungen abzuschließen“.