Gladbeck. 52-Jähriger war wegen sexuellen Missbrauchs an seiner Stieftochter angeklagt. Jetzt ist der Fall vor dem Amtsgericht Gladbeck verhandelt worden.

Weil er seine Stieftochter sexuell missbraucht haben soll, musste sich ein 52-Jähriger vor dem Jugendschöffengericht am Amtsgericht Gladbeck verantworten. Die angeklagten Vorwürfe liegen schon Jahre zurück, angezeigt hatte ihn die mittlerweile 20-Jährige aber erst vor zweieinhalb Jahren.

Konkret ging es in der Verhandlung um zwei Taten im Zeitraum zwischen 2011 und 2016. Im ersten Fall soll der Mann die Tochter seiner Frau um eine Rückenmassage auf dem Bett gebeten haben. Sie sei der Bitte nachgekommen, dann habe sich der nur mit Boxershorts bekleidete Stiefvater auf den Rücken gedreht und sie gezwungen, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Unter dem Vorwand, sie müsse zur Toilette, habe sie das Schlafzimmer verlassen können. Diese Ausrede benutzte sie laut Anklage auch im zweiten Fall. Als sie 14 oder 15 Jahre alt war, soll er ihr auf dem Bett den Rücken massiert und ihr dabei von hinten an die Brüste gefasst und auch versucht haben, in ihre Hose zu greifen.

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Der Angeklagte wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern

Der Angeklagte, der nach eigenem Bekunden seit zwei Jahren von seiner Frau getrennt lebt und dessen Ehe vor wenigen Tagen geschieden wurde, wollte sich zu den Vorwürfen vor Gericht nicht äußern. Er habe seinem Anwalt schon alles erzählt, sagte er.

Die junge Frau habe bei ihrer polizeilichen Anhörung die Vorfälle ausführlich geschildert, sagte die Polizeibeamtin, die sie vernommen hatte, als Zeugin aus. Gegenüber dem Sachverständigen, der ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen musste, sei sie eher zögerlich gewesen, berichtete der. Als Zeugin vor Gericht wollte sie sich jetzt gar nicht mehr äußern, machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter Gebrauch. Weil es ohne ihre Aussage nicht möglich sei, die Vorwürfe nachzuweisen, habe es für das Gericht nur eine Möglichkeit gegeben, sagte der Vorsitzende Richter Bernd Wedig in der sehr kurzen Urteilsbegründung: Freispruch.