Gladbeck. Der Landschaftsverband weist auf eine eigene Internetseite hin, die die Änderungen des BTHG erläutert. Infos gehen automatisch ans Sozialamt.

Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) und sein Inklusionsamt „Soziale Teilhabe“ betonen in einer Reaktion auf den WAZ-Artikel „Betreuer von Behinderten müssen jetzt schnell handeln“ alles zu versuchen, „um den Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen die Angst vor der Umstellung durch das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) zu nehmen.“ Der LWL weist vor allem darauf hin, dass der LWL auch ohne Neuantrag weiter die Eingliederungshilfe leistet.

Dafür müsse kein neuer Antrag gestellt werden. Richtig sei dabei aber, dass Personen, die über kein eigenes Einkommen verfügen für den Lebensunterhalt, sich an das Sozialamt der Stadt bzw. des Kreises wenden müssen. „Auch das soll aber so einfach wie möglich gestaltet werden“, schreibt LWL-Sprecher in einer Stellungnahme. Der Verband weist auf eine neue eigene Internetseite hin, auf der im Stil des „Inklusiven Internets“ Fragen und Antworten zum neuen BTHG in möglichst einfacher Sprache zusammengefasst wurden.

Für fachliche Leistungen muss kein neuer Antrag gestellt werden

Thorsten Fechtner, Sprecher Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Thorsten Fechtner, Sprecher Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). © WP | LWL

Zum obigen Thema „Antrag stellen“ heiße es da zum Beispiel: „Kommt es vor, dass Menschen, die bisher Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben, durch die Änderungen des BTHG keine Leistungen mehr bekommen? Antwort: Nein, wer bisher Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen hat, also leistungsberechtigt war, wird diese Leistungen auch weiterhin erhalten. Das hat sich der Bundesgesetzgeber zum Ziel gemacht.“

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Und weiter heißt es: „Für die fachlichen Leistungen muss kein neuer Antrag gestellt werden. Wenn die Person bereits Leistungen bekommt, hat der LWL schon genug Informationen.“ Der LWL gebe die Informationen auch ans örtliche Sozialamt weiter, das ab 2020 die existenzsichernden Leistungen bezahlt. Das Sozialamt schreibe der Person einen Brief, um weitere Informationen zu bekommen.

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Zur Not beim LWL anrufen

Die Antwort an das Sozialamt sei ein Antrag für die existenzsichernden Leistungen. „Der ist notwendig. Menschen, die schon Leistungen bekommen, müssen also nicht selbst Initiative ergreifen.“ Bis zum 30. September 2019 solle der Brief vom Sozialamt bei den Leistungsberechtigten angekommen sein. „Wer bis zu diesem Datum noch keinen Brief bekommen hat, soll beim LWL (unter 0251 591 5115) oder bei dem örtlichen Sozialamt nachfragen“, heißt es.