Gelsenkirchen. . Yvonne Sachtje, die Geschäftsführerin der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Region Ruhrgebiet, rät: Bei der Einstellung sollten die Beschäftigten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen, in dem Urlaubanspruch und Lohnfortzahlung festgeschrieben sind.

Keine „Jobs zweiter Klasse“: Wenn es um die Rechte von Mini-Jobbern geht, nehmen es nach Ansicht der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) viele Chefs in Gelsenkirchen mit dem Gesetz nicht so genau. Leidtragende seien die Beschäftigten. Viele Arbeitgeber wüssten nicht, dass ihre geringfügig Beschäftigten den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt seien.

Nicht selten drückten sich Mini-Job-Chefs allerdings auch bewusst um ihre Pflichten. „Nur so ist es zu erklären, dass viele 450-Euro-Jobber keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auch keine tariflichen Feiertagszuschläge bekommen. Dabei haben sie auf alles Anspruch“, sagt Yvonne Sachtje. Für die Geschäftsführerin der NGG-Region Ruhrgebiet steht fest: „Gerade im Bereich der Mini-Jobs werden Arbeitnehmerrechte von den Chefs oft missachtet – aus Unkenntnis oder Vorsatz.“

Zusätzliche Mini-Jobber anwerben

Yvonne Sachtje geht davon aus, dass mit Blick auf die Sommersaison in der Gastronomie in Gelsenkirchen wieder zusätzliche Mini-Jobber angeworben werden, um Spitzen abzudecken. Bei der Einstellung sollten die Beschäftigten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen, in dem Urlaubanspruch und Lohnfortzahlung festgeschrieben sind.

Um die häufige Missachtung von Arbeitnehmerrechten bei Mini-Jobbern besser in den Griff zu bekommen, sollte nach Meinung der NGG die Einhaltung der gesetzlichen Standards künftig stärker kontrolliert werden. Rund 24.160 geringfügig Beschäftigte gebe es in Gelsenkirchen. Sachtje: „Wir sehen die hohe Anzahl kritisch. Hierdurch werden Vollzeit-Stellen verdrängt. Der Übergang in einen regulären Vollzeit-Job gelingt nur selten.“