Gelsenkirchen. Die Verbraucherzentrale rät in der Vorweihnachtszeit genau zu prüfen, für wen man spendet. Auch zum Thema „Gutscheine“ haben die Experten wertvolle Tipps parat.
Die Weihnachtstage rücken immer näher und mit ihnen nimmt die Zahl der Spendenaufrufe rapide zu. Auf Plakaten, im Radio, in Zeitungen und im Fernsehen wird um eine finanzielle Zuwendung geworben. Nicht selten klingelt es sogar an der Tür und ein „Spendengänger“ erbittet ein paar Euro.
Besonders vor dem „Überfall an der Tür“ warnt Heike Higgen von der Verbraucherzentrale nachdrücklich. „In der Weihnachtszeit um Spenden zu bitten ist zunächst einmal nichts Schlechtes, aber es gibt auch immer wieder schwarze Schafe, die das ausnutzen. Die Herzen der Menschen sind vor Weihnachten nun mal sehr groß“, sagt Higgen.
Wichtig sei, sich immer die Zeit zu nehmen, die Organisation unter die Lupe zu nehmen. „Ein seriöses Unternehmen hat immer Informationsmaterial für mich. Selbst wenn jemand an der Tür klingelt kann ich diesen dann um Informationsmaterial und einen Überweisungsträger bitten und muss nicht sofort an der Tür das Portemonnaie zücken“, sagt Higgen.
Gründlich über die Organisationen informieren
Zum echten Problem seien die falschen Spendengänger erst geworden, seit sie sich nicht mehr bei den Ordnungsbehörden anmelden müssen. „Auch Namen werden rigoros missbraucht. Man muss sich gründlich informieren, vielleicht sogar in den Geschäftsbericht schauen. Ein Internetauftritt sagt gar nichts aus. Der kann leicht manipuliert werden“, erklärt die Verbraucherschützerin. Richtig spenden will also wohl überlegt sein.
Auch bei Geschenken steht die Verbraucherzentrale den Schenkenden mit Rat zur Seite. „Viele verschenken Gutscheine und die Zahl nimmt immer weiter zu. Es gibt hierfür aber keine abschließende gesetzliche Regelung“, erklärt Heike Higgen. Grundsätzlich gelte die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit kein Ablaufdatum schriftlich auf dem Gutschein vermerkt ist.
"Gutscheine grundsätzlich immer teilbar"
„Ein Jahr muss die Gültigkeitsdauer aber immer betragen. Das hat der Gesetzgeber eindeutig bestätigt“. Ausnahmen gebe es aber trotzdem. Zum Beispiel bei Theaterkarten. Wenn die Spielzeit vorbei ist, kann auch der Gutschein ablaufen. „Aber auch dann muss jeder Gutschein ausgezahlt werden“, erklärt Higgen. Eine Gewinnverlustspanne kann von den Unternehmen allerdings berechnet werden und die kann bis zu 25 Prozent betragen. Darüber hinaus seien „Gutscheine grundsätzlich immer teilbar. Ein Anspruch auf eine Restauszahlung besteht aber nicht“. Zudem sind Gutscheine immer auf Dritte übertragbar.
Dann kann ja fast nichts mehr schief gehen. Frohes Schenken!