Gelsenkirchen. Eine Alleinerziehende klagte gegen die Stadt Gelsenkirchen, die den Unterhaltsvorschuss einstellte, weil die Frau bei der Ermittlung des Vaters nicht ausreichend mitwirkte. Im Laufe der Verhandlung wurden ihre Aussagen aber immer widersprüchlicher.

Allein 30 bis 35mal im Jahr beantragen junge Mütter in Gelsenkirchen bei der Stadt einen Unterhaltsvorschuss, weil die Väter nicht zu ermitteln sind. Die Behörde spricht dann von sogenannten „Disco-Kindern“, gezeugt nach kurzem Kennenlernen und anschließendem „One-Night-Stand“, wie es so schön Neudeutsch heißt. Und diesen Vorschuss gewährt das Amt, wenn die Mutter nach § 1, Abs. des Unterhaltsvorschussgesetzes bei der Ermittlung des Vaters auch mitwirkt.

Das tat eine alleinerziehende Gelsenkirchenerin auch, als sie im Frühjahr 2009 zum zweiten Mal Mutter wurde und vermutete, wer der Vater war: Ein heute 32 Jahre alter Castrop-Rauxeler, den sie über eine Dating-Hotline kennengelernt hatte. Es blieb bei einer Nacht im Mai 2008, in der angeblich der Kondom riss. Der Mann bestritt die Vaterschaft, und die Stadt zahlte zunächst 133 Euro „Unterhaltsvorschuss“ pro Monat. Aber als der Mann nach dem Vaterschaftstest eindeutig nicht infrage kam, stellte die Behörde den Zuschuss ein.

Frau verstrickt sich in Widersprüche

Jetzt kam der große Unbekannte ins Spiel: „Micha aus Dortmund, Ende 30 und geschieden.“ Mit dem war die Frau Mitte Mai nach einer Nacht in der Bochumer Disco „Prater“ angetrunken auf dem Parkplatz im Auto intim geworden, schilderte sie vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dort hatte sie gegen die Stadt geklagt, da die Behörde diese auf sechs Jahre befristete Leistung wegen mangelnder Mitwirkung der Frau bei der Ermittlung des Vaters eingestellt hatte. Vor Gericht, wo auch der zunächst als Vater benannte Mann aussagte und von Kontakten der Frau mit Männern aus Essen und Köln berichtete, die sie ihm geschildert hätte, verwickelte sich die Frau erneut in Widersprüche. Was sie beim viel zeitnäheren Termin beim Amt alles nicht mehr genau wusste, war jetzt im Februar 2010 präsent. Beispielsweise die damalige Heimfahrt mit einem Taxi, im Amt noch eine „mögliche Rückfahrt mit fremden Leuten“.

Richterin Bielefeld sah nach der Beweisaufnahme den Zeitpunkt für gekommen, die Klägerin zu fragen, ob das Verfahren wirklich durchgeführt werden sollte. Nach kurzer Beratung nahmen Klägerin und ihr Anwalt die Klage zurück. (AZ 15 K 1456/10)