Gelsenkirchen. Beherbergungsverbote, Risikogebiete, Herbsturlaub unter erschwerten Bedingungen: Was der Gelsenkirchener Anwalt Arndt Kempgens Reisenden rät.
Ständig ploppen neue Meldungen über Risikogebiete auf oder über Beherbergungsverbote, gleichzeitig sind die Herbstferien angelaufen. Beim Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kemgens gehen zahlreiche Anrufe ein von verunsicherten Mandanten, die Nachfragen wegen ihres Urlaubs in Deutschland haben. Das Wichtigste im Überblick.
Herr Kempgens, Herbstferien sind Urlaubszeit. Corona und gestiegene Infektionszahlen wirbeln aber gerade alles durcheinander. Darf ich überhaupt reisen? Was ist mit gebuchten Ferienwohnungen oder Hotels?
Arndt Kempgens: In Deutschland wurden die verschiedensten Regelungen getroffen, das Ganze gleicht derzeit einem bunten Flickenteppich. Manche Anrufer berichten, dass sie schon abgewiesen werden, wenn sie nur aus einer Stadt kommen, die direkt neben einem Risikogebiet wie Essen liegt. Das grenzt an Mobbing.
Wer wohin unter welchen Bedingungen reisen darf, ist aktuell sehr unterschiedlich geregelt. Nach dem Infektionsschutzgesetz können die Bundesländer eigene Regeln aufstellen oder Kompetenzen auf örtliche Gemeinden übertragen. Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, kommt es also auf die Situation vor Ort an.
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Daher mein Tipp: Unbedingt mit dem Vermieter respektive mit dem Anbieter vor Ort Kontakt aufnehmen und die Situation klären. Dazu gehört, dass man sich Zusagen und Vereinbarungen schriftlich bestätigen oder dem Vermieter/Anbieter selbst per E-Mail eine Bestätigung zukommen lassen sollte. Das erleichtert im Streitfall die Beweisführung.
Wie sieht es aus, wenn Reisende wegen eines Beherbergungsverbotes abgewiesen werden?
Wenn der Vermieter vor Ort beispielsweise wegen eines Beherbergungsverbotes Reisende abweist, muss der Reisende nicht zahlen, er bekommt zudem geleistete Anzahlungen zurück. Denn: Wenn der Vertragspartner seine tatsächliche Leistungspflicht nicht erbringen kann, wird er von seiner Leistungspflicht zwar frei, verliert aber auch seinen Zahlungsanspruch. Oder anders gesagt: Keine Leistung, keine Gegenleistung.
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Mein Tipp dazu: Reisende sollten sich Absagen schriftlich bestätigen lassen und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen für die Rückzahlung setzen.
Wie sieht es aus, wenn ein negativer Corona-Test eingefordert wird, um den Urlaub antreten zu können?
Wenn der Vermieter vor Ort – wegen behördlicher Auflagen oder aus eigenen Gründen – einen Corona-Negativtest verlangt, so ist das eine einseitige Vertragsänderung. Denn die allermeisten Beherbergungsverträge sehen derzeit keine entsprechende Test-Vorlagepflicht vor. Einer einseitigen Vertragsänderung muss der Reisende aber nicht zustimmen, wenn er nicht will. Wenn der Reisende dann keinen Corona-Test machen will oder ihn aus Zeit- oder Kostengründen nicht machen kann, kann er die Vorlage ablehnen. Er bekommt dann nach hiesiger Rechtsmeinung aufgrund der einseitigen Vertragsänderung sein Geld zurück.
Aber, und das ist wichtig: Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vermieter die Kostenübernahme für den Test von den Beherbergungskosten abzieht, er also die Kosten für den Corona-Test übernehmen würde. Dann wäre eine entsprechende Anpassung des Vertrages rechtlich diskutabel.
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