Gelsenkirchen. RAG-Beschäftigte wehren sich gegen die Kündigung. Die ersten vier Kündigungsschutzklagen wurden vom Gelsenkirchener Arbeitsgericht abgewiesen.
An die 160 RAG-Beschäftigte streben Verfahren nach den betriebsbedingten Kündigungen des Unternehmens für rund 200 Bergbau-Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht an und drängen auf Weiterbeschäftigung. Die ersten vier Kündigungsschutzklagen wurden Montag von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen verhandelt: Die Kammer ist von einem „formgerecht und wirksam abgeschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste“ ausgegangen und hat die Klagen abgewiesen.
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Nach der unternehmerischen Entscheidung, das Bergwerk Prosper-Haniel als letzte Steinkohlezeche Deutschlands stillzulegen, hatte die RAG die Kündigungen mit einem „formgerechten Interessenausgleich vom 29. Januar 2019“ mit – von Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossener – Kündigungsliste begründet. Ein Kläger behauptet, dass diese Liste bei den entscheidenden Betriebsratssitzungen am 25./29. Januar 2019 gar nicht vorgelegen habe.
Nicht alle Kläger haben die Fehler rechtzeitig gerügt
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Die Differenz von 382 Arbeitnehmern auf der sogenannten Massenentlassungsanzeige und deren bislang nicht aufgeklärten Verbleib bei der RAG AG wurde angesprochen wie auch die Tatsache, dass nicht alle Bergleute mit einem Anspruch auf Anpassungsgeld eine Kündigungserklärung erhalten haben. Die Vorsitzende Richterin machte jedoch deutlich, dass die Kammer die Fehler der Massenentlassungsanzeige prozessual nicht habe berücksichtigen können, da nicht alle Kläger die Fehler rechtzeitig gerügt hätten.
Politische Äußerung ohne rechtliche Bindungswirkung
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Bewertet wurden auch Äußerung seitens der Politik und des Vorstandsvorsitzenden der RAG, die wiederholt geäußert hatten, dass kein Beschäftigter „ins Bergfreie“ falle. Die Kammer sieht darin lediglich „rein politische Äußerung ohne rechtliche Bindungswirkung“. Die Klägerseite hatte daraus einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen abgeleitet.