Gelsenkirchen. WIN und FDP wollen im Rat der Stadt eine Fraktion bilden. Um das durchzusetzen, klagen sie vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Im April hatte die Stadtverwaltung den Antrag auf Bildung einer Fraktionsgemeinschaft bestehend aus Wähler-Initiative Nordrhein-Westfalen (WIN) und FDP abgelehnt. Damit schien das Thema auf dem politischen Parkett erledigt zu sein. Auch weil Jens Schäfer als liberaler Einzelmandatsträger der WAZ im Interview anschließend eingestand: „Ich habe nicht die Kraft, den Klageweg zu beschreiten.“

Davon ist gut acht Wochen später nichts mehr zu spüren. Die WIN mit ihren Stadtverordneten Ali-Riza Akyol und Mehmet Cirik sowie Schäfer haben nun doch den Klageweg beschritten. Vertreten werden sie von der Münsteraner Kanzlei Alpmann Fröhlich.

Anfang Juni ging beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein entsprechender Schriftsatz ein. Darin wird beantragt festzustellen, dass die WIN- und FDP--Stadtverordneten eine Fraktion im Rat der Stadt Gelsenkirchen nach Paragraf 56 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bilden; sie sei am 28. Januar 2015 gegründet worden.

Rolle rückwärts von Jens Schäfer

Dass die WIN-Ratsgruppe bereits früh signalisierte, den Klageweg zu beschreiten, um doch Recht zu bekommen, stellt keine Überraschung dar. Jens Schäfer wiederum erläutert seine Rolle rückwärts jetzt wie folgt: „Wir machen mal einen Schritt nach dem anderen. Die Kollegen von der WIN haben mich überzeugt, den Klageweg mitzugehen. Schon damals habe ich ja auch der WAZ gesagt, dass die Begründung der Verwaltung zur Ablehnung in Teilen echter Humbug war.“

Darin hatte die Stadt unter anderem festgestellt, dass bei der Betrachtung der Fraktionssatzung keine gemeinsamen Ziele von WIN und FDP festgelegt worden seien, sondern pauschal auf programmatische Grundlagen verwiesen wurde. Auffällig war für die Verwaltung auch die Regelung des Fraktionsvorstandes. Der Vorsitz sollte alle zwei Jahre wechseln. Dazu sei von WIN und FDP ausgeführt worden, dass der stellvertretende Vorsitz immer von einem Mitglied der „jeweils anderen Fraktionsgruppe“ wahrgenommen werden solle.