Essen. . Wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung muss sich ein 20-jähriger Essener ab der kommenden Woche vor dem Landgericht Essen verantworten. Er soll im Februar vier Mal auf den aktuellen Freund seiner Ex-Freundin eingestochen haben. Das Opfer wurde damals lebensgefährlich verletzt.

Offenbar hatte die Polizei mit ihrer ersten Einschätzung richtig gelegen: Es waren wohl Eifersuchts-Streitigkeiten zwischen Opfer und Täter, die um die selbe Frau buhlten, die den Rahmen bildeten für eine Messer-Attacke auf dem Mallinckrodtplatz in Altenessen im Februar dieses Jahres. Ein 20-jähriger Essener muss sich deshalb ab der kommenden Woche vor dem Landgericht verantworten. Der zur Tatzeit noch 19-Jährige ist wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung angeklagt.

Mit seiner Ex-Freundin hatte sich der Angeklagte T. am 28. Februar auf dem Mallinckrodtplatz verabredet. An ihrer Seite: ihr neuer Freund, zum Tatzeitpunkt 23 Jahre alt. Zwei Messer trägt T. bei sich, jeweils mit einer etwa neun Zentimeter langen Klinge. Zwischen den Männern kommt es erst zum Streit, dann zum Handgemenge und dann zu den Stichen. Viermal trifft T. seinen Kontrahenten mit einem der Messer, ein Stich geht in die Brusthöhle. Die Verletzungen, die der 23-Jährige dadurch erleidet, sind lebensgefährlich. Er wird unmittelbar nach der Tat operiert.

Angeklagter beruft sich auf Notwehr

Noch am Tatort können zwei Polizisten T. stellen. Erst als einer der Beamten seine Waffe zückt, lässt sich der Täter festnehmen, ohne dass Schüsse fallen. Zeugen des Geschehens hatten zuvor die Polizei alarmiert. Direkt in der Nähe ist eine Wache.

Der Angeklagte will die Messer zur Selbstverteidigung zu dem Treffen mitgenommen haben. Er beruft sich auf Notwehr. Von dem späteren Opfer sei er in den Schwitzkasten genommen worden, habe Panik bekommen und sich dann mit einem der Messer gewehrt. Seit seiner Festnahme sitzt T. in Untersuchungshaft. Der Polizei ist er wegen kleinerer Delikte bereits bekannt. Für den Prozess hat das Gericht zunächst sechs Verhandlungstage angesetzt. Die III. Strafkammer muss auch darüber befinden, ob bei einer möglichen Verurteilung Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. In ersterem Fall hätte der Angeklagte mit einer geringeren Strafe zu rechnen.