Essen. . Halbes Kind, höherer Beitrag heißt die als brutal empfundene Faustformel, die dazu führt, dass beide Einkommen der getrennt lebenden Eltern als Grundlage für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Die Klage eines Essener Vaters läuft wegen eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW ins Leere.
Elterliches Engagement für die leiblichen Kinder zahlt sich nicht immer aus. Erst recht nicht, wenn der Gesetzgeber nicht mitspielen will. Man(n) zahlt im Zweifelsfall sogar drauf, wenn er jene Verantwortung lebt, die allerorten gefordert wird. Diese enttäuschende Erfahrung hat jedenfalls ein Vater machen müssen, der seine Entrüstung über eine „Ungerechtigkeit“ bei der Berechnung von Beiträgen für die Betreuung seines Nachwuchses in einer Kindertagesstätte jetzt der Stadt mitgeteilt hat.
Mutter kann das Geld nicht aufbringen
Sein Unmut ist schnell umschrieben: Halbes Kind, höherer Beitrag heißt die als brutal empfundene Faustformel, die dazu führt, dass beide Einkommen der getrennt lebenden Eltern als Grundlage für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Denn weil sie sich Betreuung und Erziehung gerecht teilen, werden sie als ein Haushalt und als „Doppelverdiener“ geführt, auch wenn die Mutter von Hartz IV und getrennt von dem Vater ihrer Tochter lebt.
Das nennt man dann „Paritätsmodell“, und das hat zur Folge, dass die Kita-Kosten auf 132 Euro im Monat klettern. Die hat allerdings allein der Vater zu berappen, weil die Mutter als Hilfeempfängerin das Geld nicht aufbringen kann. Es klingt absurd: Würde das Kind überwiegend im Haushalt des Vaters leben, hätte er nur 84 Euro zu zahlen. Hätte hauptsächlich die Mutter die Erziehung übernommen, wäre der Kita-Besuch wie für fast andere 4500 Kurze aus Hartz IV-Familien sogar kostenlos. Da schüttelt der Beschwerdeführer mit dem Kopf und rechnet nach, warum 0 Euro plus 84 Euro in seinem Fall eben nicht 84 Euro sind.
Leistung kommt laut OVG beiden Elternteilen zugute
Mag rein nach Adam Riese ja durchaus so sein, ist aber nicht Justitias gängige Auffassung. Die Stadt zieht sich „in diesem speziellen Fall“, von dem es nach Auskunft des Jugendamts bei knapp 15.000 Kita-Kindern etwa eine Handvoll vergleichbarer in der Stadt gibt, auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW zurück. Das kommt im Tenor zu dem Ergebnis, dass die Betreuungsleistungen einer Kita schließlich beiden Eltern zugute kommen, so dass grundsätzlich ein höherer Beitrag gerechtfertigt sei als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bei einem Elternteil lebe.
Da mag der geschröpfte Vater noch so klagen, dass für eine solch „stupide Berechnung der Kindergartenbeiträge veraltete Familien- und Gesellschaftsformen zu Grunde gelegt werden“ – das Jugendamt bleibt seiner Auffassung trotz aller Kritik treu: „Es ist nicht beabsichtigt, in der Satzung der Stadt Essen für die Erhebung von Elternbeiträgen eine von dieser Rechtsprechung abweichende Regelung aufzunehmen“.