Essen-Kettwig. Ist der Vorschlag, für das Areal am Bögelsknappen einen Bebauungsplan zu verfassen, eine Lösung, um den Abriss zu verhindern? Das sagt die Stadt.

Ist die Villa Ruhnau zu retten? Die Abrisspläne des Eigentümers haben für Diskussionen um Denkmalwürdigkeit und Bau- bzw. Planungsrecht nicht nur im Stadtteil Kettwig gesorgt. Diese Redaktion hat bei der Stadt Essen nachgefragt: Ist der Vorschlag, für das Areal am Bögelsknappen einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen, eine Lösung, um den Abriss zu verhindern?

Zunächst einmal stellt Stadtsprecherin Silke Lenz in ihrer Antwort klar: „Das Grundstück Am Bögelsknappen 1 befindet sich im Privateigentum, es gehört nicht der öffentlichen Hand. Privates Eigentum ist im Grundgesetz besonders geschützt.“ Zwei dieser Gesetze, die die freie Nutzung des Eigentums einschränkten, stünden nun im Zusammenhang mit dem Gebäude Am Bögelsknappen 1 in der Diskussion: Denkmalschutzgesetz des Landes NRW und Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.

Grundsätzlich sei der Verfahrensablauf richtig gedacht

Das Gebäude Am Bögelsknappen 1 sei nunmehr zweimal nach objektiven und allgemein angewandten Kriterien auf die Denkmalwürdigkeit hin untersucht worden. „Beide Untersuchungen kommen zu dem Schluss, dass (vereinfacht gesagt) aufgrund der in der Vergangenheit von den Eigentümern durchgeführten Umbaumaßnahmen so wenig Originalsubstanz erhalten ist, dass die Denkmalwürdigkeit nicht gegeben ist“, so Lenz.

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Der Vorschlag, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen, um im Anschluss über eine Veränderungssperre den Abriss des Gebäudes zu verhindern, „ist vom grundsätzlichen Verfahrensablauf richtig gedacht“, sagt sie, führt aber weiter aus, dass dieser ein Planungsziel zum Inhalt haben muss. Dieses Planungsziel müsse im Sinne der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes positiv formuliert werden, „darf also nicht lauten, den Abriss des Gebäudes zu verhindern“.

Ein Planungsziel kann für die Stadt auch einen Schaden bedeuten

Würde beispielsweise das Planungsziel „Schaffung eines Einfamilienhausgebietes Am Bögelsknappen“ lauten, stünde dies dem Abriss der Villa Ruhnau nicht entgegen – und könnte den Abriss damit nicht verhindern. „Da das Gebäude Am Bögelsknappen 1 über eine bestehende Baugenehmigung verfügt und deutlich mehr Bauvolumen als ein Einfamilienhaus aufweist, würde ein solches Planungsziel auch einen sogenannten Planungsschaden verursachen, der von der Stadt zu entschädigen wäre.“

Ein anderes Planungsziel könnte zum Beispiel heißen „Schaffung eines (Wald-)Parks Am Bögelsknappen“. Auch dieses Vorhaben stünde dem Abriss des Gebäudes Am Bögelsknappen 1 nicht entgegen, „der Abriss würde das Planungsziel sogar unterstützen“. Der Planungsschaden wäre zudem noch größer als in dem vorgenannten Beispiel.

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